Der Beteiligte zu 2) hatte unter Vorlage eines Kostenfestsetzungsbeschlusses die Erteilung einer Ausfertigung des erteilten Erbscheins bzw. des Testaments beantragt; in dem Schreiben hieß es weiter: "Ausdrücklich weisen wir darauf hin, das (sic!) wir keine kostenpflichtige Auskunft aus Akten und Büchern hiermit beantragen." Das AG wies darauf hin, dass die gewünschte Auskunft gebührenpflichtig sei und das Schreiben als erledigt betrachtet werde. Mit weiterem Schreiben führte der Beteiligte zu 2) aus, eine Auskunft sei ausdrücklich nicht beantragt worden; vielmehr sei die – kostenfreie – Erteilung einer Ausfertigung des erteilten Erbscheins bzw. des Testaments beantragt worden. Das AG teilte daraufhin dem Beteiligten zu 2) mit, eine Verfügung von Todes wegen liege nicht vor und ein Erbschein sei bisher nicht beantragt worden.

Dafür hat die Geschäftsstelle des AG eine Gebühr i.H.v. 15,00 EUR mit der Bezeichnung "1401 Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern JVKostG nach dem 1.8.2013" in Ansatz gebracht, die dem Beteiligten zu 2) in Rechnung gestellt worden ist.

Auf die vom Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten eingelegte Erinnerung hat das AG die Kostenrechnung aufgehoben und die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Die hiergegen vom beteiligten Land mit Schreiben der Bezirksrevisorin bei dem AG eingelegte Beschwerde hat nach Übertragung der Sache durch den Einzelrichter das LG zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von der Kammer im vorgenannten Beschluss zugelassene weitere Beschwerde des beteiligten Landes. Die Kammer hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

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