Gebühr für verbindliche Auskunft bei einheitlichem Sachverhalt
Folgender Sachverhalt wurde vor dem FG Berlin-Brandenburg verhandelt: Die E-GmbH und die F-GmbH sowie Frau G – die Kläger – beantragten beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu einer geplanten Umstrukturierung einer Unternehmensgruppe. Aus erbschaft- und schenkungssteuerlichen Gründen sollten die Beteiligungsverhältnisse in 3 Schritten verändert werden.
Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft
Nach Erteilung der verbindlichen Auskunft erließ das Finanzamt insgesamt 3 Gebührenbescheide unter Ansatz der jeweiligen Höchstgebühr von 109.736 EUR, da die Streitwerte jeweils 30 Mio. EUR überstiegen. Das Finanzamt ging davon aus, dass sich die Anträge auf 3 abgrenzbare Sachverhalte bezogen hätten. Ein einheitliches Ziel aller 3 aufeinanderfolgenden Anteilstausche, das nur eine Gebühr hätte entstehen lassen, sei weder aus dem Antrag noch durch Auslegung bestimmbar.
Erst im Einspruchsverfahren sei mitgeteilt worden, dass das Ziel der Umstrukturierung die Bündelung von Anteilen in einer Gesellschaft gewesen sei. Gegen einen einheitlichen Sachverhalt spreche auch, dass Gegenstand der verbindlichen Auskunft nicht die Zurechnung der Anteile auf eine natürliche Person, sondern die Auswirkung der Anteilstausche auf der Ebene der jeweiligen Gesellschafter gewesen sei.
Einheitlicher Sachverhalt rechtfertig nicht mehrere Gebührenbescheide
Das FG hat den Klägern Recht gegeben und entschieden, dass die verbindliche Auskunft des Finanzamts zu einem einheitlichen (einzigen) Sachverhalt und nicht zu 3 abgrenzbaren, selbstständigen Sachverhalten erteilt worden sei. Der Erlass von insgesamt 3 Gebührenbescheiden lasse sich unter dem Gesichtspunkt einer Mehrheit von Sachverhalten deshalb nicht rechtfertigen.
Die Zahl der Anträge hänge zum einen von der Zahl der zum Gegenstand der Auskunft gemachten "Sachverhalte" ab, wobei diese sich auf mehrere Steuerarten auswirken könnten. Zum anderen hänge die Zahl der Anträge ggf. auch von der Zahl der antragstellenden Steuerpflichtigen ab.
Antrag auf verbindliche Auskunft
Vorliegend habe sich die verbindliche Auskunft auf einen einheitlichen Sachverhalt bezogen. Daher sei nur ein Gebührenbescheid zu erlassen gewesen. Die Kläger hätten in ihrem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft von Beginn an deutlich gemacht, dass sie gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen planten, die aus einer anfänglichen Struktur über mehrere Teilschritte in eine Zielstruktur münden sollten. Die im Auskunftsantrag geschilderten geplanten Maßnahmen (Vorhaben) wiesen einen hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang auf, um von einem einheitlichen (einzigen) Sachverhalt im gebührenrechtlichen Sinne auszugehen.
Im Streitfall hätten zwar mehrere Antragsteller die Erteilung der verbindlichen Auskunft beantragt, dies führe aber nicht zu mehreren Gebühren, denn nach § 89 Abs. 3 Satz 2 AO sei nur eine Gebühr zu erheben, wenn eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt werde. Eine derartige einheitliche Antragstellung mehrerer Antragsteller sei hier gegeben.
Revision beim BFH
Das Finanzamt hat die vom FG zugelassene Revision eingelegt, Az beim BFH II R 39/22. Weitere Revisionsverfahren zu vergleichbaren Sachverhalten sind anhängig unter Az beim BFH II R 37/22, Az beim BFH II R 40/22 und Az beim BFH X R 30/22.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern als einheitlich erteilt im Sinne des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO anzusehen ist, ist für die praktische Rechtsanwendung von erheblichem Interesse. Dies gilt insbesondere in Umwandlungsfällen, bei denen regelmäßig mehrere Antragsteller beteiligt sind. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH sich der Tendenz der jüngeren finanzgerichtlichen Rechtsprechung, den Begriff der einheitlichen Erteilung einer verbindlichen Auskunft im Sinne von § 89 Abs. 3 Satz 2 AO weit auszulegen, anschließen wird.
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