Die im Alter von 74 Jahren verstorbene, ledige Erblasserin widerrief in Ziffer I ihres notariellen Testaments vom XXX frühere Testamente. Im Übrigen lautet das Testament wie folgt:

Zitat

"II. Zu meiner alleinigen Erbin bestimme ich meine Nichte S.F. (= Beteiligte zu 1), derzeit wohnhaft (...). "

III. Frau S.F. (= Beteiligte zu 1) soll jedoch nur Vorerbin sein. Zu Nacherben bestimme ich ihre Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Anteilen. Dies sind derzeit:

(= Beteiligte zu 2,3,4)

Die Nacherbschaft tritt ein mit dem Tode des Vorerben. Der Vorerbe ist nicht von den gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit.

IV. Zu Ersatznacherben bestimme ich die weiteren Abkömmlinge von Frau F.S. (= Beteiligte zu 1) nach Stämmen zu gleichen Anteilen. Sollten auch sie nicht erben werden, bestimme ich zur weiteren Ersatznacherbin meine Nichte, Frau B. K (...), derzeit wohnhaft (...), ersatzweise deren Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Anteilen, ersatzweise (...) zur Verwendung für das Kinderdorf (...). Für Frau B. K. ordne ich weitere Nacherbfolge an. Diese weiteren Nacherben sind deren Abkömmlinge nach gleichen Stammanteilen.

V. Falls Abkömmlinge von S.F. (= Beteiligte zu 1) nicht erst Nacherben, sondern sogleich Erben von mir werden, so sind auch sie nur Vorerben und deren Nacherben sind die oben weitere bestimmten Ersatznacherben.“

Das Nachlassgericht hat der Beteiligten zu 1 antragsgemäß am XXX einen Erbschein erteilt, der sie unter Anordnung von Nacherbfolge als Alleinerbin ausweist. Desweiteren enthält der Erbschein u. a. folgende Vermerke:"Die Nacherben sind die Abkömmlinge der Vorerbin nach Stämmen zu gleichen Anteilen, derzeit: "

Beteiligte zu 2–4

Ersatznacherbfolge ist angeordnet.

Ersatznacherben sind die weiteren Abkömmlinge der Vorerbin nach Stämmen zu gleichen Anteilen ...“.

Mit Schreiben vom XXX bat die Beteiligte zu 1 um Berichtigung des Erbscheins durch Streichen des Wortes "derzeit". Bei diesem Wort handele es sich um ein völlig überflüssiges inhaltlich sinnloses und verwirrendes Füllwort. Die Nacherbfolge sei unter Verwendung des Erbscheins im Grundbuch eingetragen. Die Beteiligte zu 1 habe im Sommer 2015 die Nachlasswohnung verkauft; die im Erbschein genannten Nacherben hätten dem Verkauf zugestimmt. Das Grundbuchamt habe aber die Beteiligung der weiteren unbekannten Nacherben durch Bestellung eines Ergänzungspflegers gefordert. Der sodann bestellte Ergänzungspfleger habe die Zustimmung zur Löschung des Nacherbenvermerks erklärt. Die zuständige Rechtspflegerin beim Betreuungsgericht habe in ihrem Beschluss die Genehmigungsfähigkeit der Zustimmung verneint. Das Landgericht München I habe in dem Verfahren "unbekannte Erben nach der Erblasserin wg. Pflegschaft" einen Hinweis erteilt, dass die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes, wonach es unbekannte Nacherben geben könne, unzutreffend sei. Mit Beschluss vom 4.11.2016 hat das Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins abgelehnt, da der Erbschein die Erbfolge nach der Erblasserin zutreffend wiedergebe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. Sie vertritt die Auffassung, aus Ziffer IV Satz 1 ergebe sich, dass die weiteren Abkömmlinge, die durch Geburt oder Adoption hinzutreten, nicht Nacherben, sondern Ersatznacherben sind.

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