Rz. 9

Nach § 348 FamFG kann das Nachlassgericht bei der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten laden. Danach steht allen Personen, die an dem Nachlass bzw. der letztwilligen Verfügung ein rechtliches Interesse haben, auch ein Recht zu, bei der Testamentseröffnung anwesend zu sein (sowie ein Recht auf Akteneinsicht).[11] Hierzu zählt der Pflichtteilsberechtigte,[12] und zwar auch dann, wenn er auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, wenn ihm der Pflichtteil entzogen oder er für erb- und pflichtteilsunwürdig erklärt wurde.[13]

 

Rz. 10

Da es sich beim Pflichtteilsanspruch um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, ist der Pflichtteilsberechtigte als Nachlassgläubiger berechtigt, einen Antrag auf Nachlasspflegschaft zu stellen, wenn die Voraussetzungen des § 1961 BGB vorliegen (vgl. Rdn 85 ff.). Aus dem gleichen Grund steht ihm ein Antragsrecht betreffend die Anordnung einer Nachlassverwaltung nach § 1981 Abs. 2 BGB zu.[14] Das Recht, einen Erbschein nach § 2353 BGB zu beantragen, steht dem Pflichtteilsberechtigten nicht zu.[15] Beschwerdeberechtigt im Erbscheinsverfahren selbst ist der Pflichtteilsberechtigte schließlich nur dann, wenn er einen vollstreckbaren Titel hat.[16]

[11] BayObLG Rpfleger 1982, 345; BayObLG 1984, 238.
[12] Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 348 Rn 27.
[13] OLG Hamm OLGZ 1984, 286; KG Rpfleger 1979, 139.
[14] MüKo-BGB/Küpper, § 1981 Rn 5.
[15] Palandt/Weidlich, § 2353 Rn 13.
[16] MüKo-BGB/Grziwotz, § 2353 Rn 96.

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