Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 26.04.1994; Aktenzeichen 4 T 213/94)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26.4.1994 (2 W 212 u. 213/94) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die am 20.3.1981 verstorbene Erblasserin war in erster Ehe, die 1930 geschieden wurde, mit G. T. und in zweiter Ehe. die am 13.8.1952 geschieden wurde, mit dem Beschwerdeführer verheiratet.

Am 12.11.1981 hat das Amtsgericht unter Zugrundelegung gesetzlicher Erbfolge einen gemeinschaftlichen Erbschein zugunsten ihres Sohnes aus erster Ehe. H. T., und ihrer Tochter aus zweiter Ehe, A. F. geb. H. erteilt.

Durch Beschluß vom 12.5.1993 hat das Amtsgericht den Erbschein eingezogen, nachdem es, obwohl das Testament, nicht vorgelegt werden konnte, zur Überzeugung gekommen war, daß ein Testament der Erblasserin von April 1977 existierte, in dem sie ihre Enkel T., V. und M. T. zu je einem Drittel als Erben eingesetzt hatte. Ferner hat es, nachdem der Erbschein als unauffindbar nicht zurückgereicht worden war, durch Beschluß vom 8.7.1993 den Erbschein für kraftlos erklärt.

Am 4.10.1993 hat es einen neuen gemeinschaftlichen Erbschein zugunsten von Herrn T. T. Herrn V. T. und Frau M. T. den Enkelkindern der Erblasserin, erteilt.

Mit der Beschwerde hat sich der Beschwerdeführer gegen Einziehung und Krafloserklärung des Erbscheins vom 12.11.1991 durch die Beschlüsse vom 12.5. und 8.7.1993 gewandt. Die im eingezogenen Erbschein als Erbin bezeichnete Frau A. F., sei seine im August 1991 verstorbene Tochter. Sie habe ihren Halbbruder Herrn H. T. als testamentarischen Erben eingesetzt, gegen den er Pflichtteilsansprüche geltend mache, so daß er durch die Einziehung des Erbschein benachteiligt sei. Seine Pflichtteilsansprüche in Höhe von 53.000 DM habe er beim Landgericht Koblenz (16 O 625/93) rechtshängig gemacht.

Das Landgericht hat die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen, da die erfolgte Einziehung nicht rückgängig gemacht werden könne und der inzwischen erteilte neue Erbschein nicht angefochten sei. Die Kraftloserklärung sei folgerichtig vorschriftsmäßig durchgeführt worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Einziehungsanordnung und Kraftloserklärung eines Erbscheins gemäß § 2361 BGB können mit der Beschwerde nur mit dem Ziel der Neuerteilung eines gleichlautenden Erbscheins angefochten werden (BayObLG FamRZ 1989, 550; OLG; Köln Rpfleger 1986, 261; Palandt/Edenhofer. 53. Aufl. 1994, § 2361 Rz. 14 m.w.N.). Dieses Rechtschutzziel kann aber nicht mehr – isoliert – verfolgt werden, wenn das Nachlaßgericht inzwischen einen neuen Erbschein mit anderem Inhalt erteilt hat. Dann muß sich der Beschwerdeführer zugleich gegen den neuerteilten Erbschein enden, weil sonst zwei sich widersprechende Erbscheine vorlägen. Ein solcher Antrag lag in der Beschwerdeinstanz nicht vor, und neues Vorbringen kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht berücksichtigt werden.

Das Landgericht hat auch das rechtliche Gehör nicht dadurch verletzt, daß es den Beschwerdeführer nicht auf die Erteilung eines neuen Erbscheins hingewiesen hat, um eine Antragsergänzung zu ermöglichen. Ebenso hat es keinen Auslegungsfehler begangen, indem es die Beschwerde nicht als – stillschweigend – auch gegen den neuerteilten Erbschein gerichtet angesehen hat.

Der Beschwerdeführer ist als Pflichtteilsberechtigter nach der im ersten Erbschein ausgewiesenen Miterbin Frau F. geb. T. hinsichtlich der Erteilung eines Erbscheins nur nach Maßgabe der §§ 792, 896 ZPO antragsberechtigt (OLG Köln OLGZ 1971, 94; BayObLGZ. 1973, 224; OLG Hamm Rpfleger 1984, 273; Keidel/Kuntze/Winkler. FGG, 13. Aufl. (1992), § 20 Rz. 87). Nach seinem eigenen Vortrag hat er jedoch bisher keinen Vollstreckungstitel erwirkt.

Allein der Umstand, daß er als Pflichtteilsberechtigter wirtschaftlich an der Klärung der Erbfolge interessiert, ist, macht ihn nicht zum Antragsberechtigten im Erbscheinsverfahren. Seine Rechtsstellung entspricht der Sache nach der Rechtsstellung anderer Nachlaßgläubiger, die ebenfalls ein wirtschaftliches Interesse daran haben, daß ihr Schuldner als Erbe anzusehen ist, aber kein Beschwerderecht auf Erbscheinserteilung oder gegen Erbscheinsentziehung, da sie durch diese Entscheidenden nicht in subjektiven Rechten im Erbscheinverfahren im Sinne des § 20 FGG beeinträchtigt sind. Das Gesetz hat das Erbscheinverfahren nach §§ 2353 ff. BGB so ausgestaltet, daß nicht jeder wirtschaftlich Interessierte die Ausstellung eines Erbscheins beantragen kann, sondern daß das Antragsrecht von einer bestimmten Rechtsstellung als Erbe. Miterbe. Vorerbe, Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter abhängig ist (vgl. Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2353 Rn. 12, 13 m.w.N.). Der Pflichtteilsberechtigte ist gerade von der Erbenstellung ausgeschlossen und hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben, wenn dieser Anspruch auch Ausfluß und Ersatz des gesetzlichen Erbrechts ist (Mot. 5, 388, 472).

 

Fundstellen

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