Der im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz eingetragene W. D. ist am XXX verstorben.

Zu notarieller Urkunde vom 1.6.2016 übertrug C. T. als durch Zeugnis vom 21.5.2015 ausgewiesene Testamentsvollstreckerin über dessen Nachlass, die Beteiligte zu 1, das Eigentum an dem als Gebäude- und Freifläche von X,XXX ha beschriebenen unbelasteten Grundstück auf die Beteiligte zu 2, eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts ("Bürgerstiftung ...").

In Teil A der Urkunde ("Vorbemerkung, Sachverhalt") ist zum Inhalt des privatschriftlichen Testaments des W. D. ausgeführt, der Erblasser habe keine Erbfolge bestimmt, sondern ein den gesamten Nachlass erschöpfendes Vermächtnis ausgesetzt. Danach solle der – nach Tilgung bestimmter Verbindlichkeiten verbleibende – Nachlass einer von der bestellten Testamentsvollstreckerin zu bestimmenden sozialen Einrichtung als Vermächtnis zugewendet werden; die von der Beteiligten zu 1 benannte Beteiligte zu 2 habe das Vermächtnis angenommen. Zum Nachlass gehöre unter anderem das gegenständliche, grundbuchmäßig bezeichnete Grundstück.

Die in Teil B ("Vermächtniserfüllung") beurkundete Übertragung des Eigentums bzw. der Berechtigung bezieht sich auf sämtliche Gegenstände, Rechte und Ansprüche, die zum Nachlass des verstorbenen W. D. gehören, einschließlich aller Surrogate für bereits ausgeschiedene Gegenstände.

Gemäß Teil C ("Kaufvertrag") veräußert die Beteiligte zu 2 den Grundbesitz an C. T. persönlich, die Beteiligte zu 3. Der Kaufpreis von 345.000 EUR entspreche dem gutachterlich unter Berücksichtigung des C. T. eingeräumten Wohnrechts ermittelten Wert.

In Teil D ("Allgemeine Bestimmungen") ist unter Punkt II. ("Teilwirksamkeit") bestimmt: Die Vereinbarungen in den Teilen B und C werden nur gemeinsam wirksam; sollte ein Teil von vornherein nicht wirksam sein oder werden, so sind sämtliche heutigen Vereinbarungen unwirksam.

Sämtliche Vertragsteile bewilligten die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch, außerdem die Eintragung einer Sicherungshypothek in Kaufpreishöhe zuzüglich Zinsen Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung. Des Weiteren erklärten die Beteiligten, dass der Vollzug des Eigentumsübergangs unmittelbar auf die Beteiligte zu 3 ohne Zwischeneintragung der Beteiligten zu 2 erfolgen solle.

Den am 13.7.2016 notariell gestellten Eintragungsantrag hat das Grundbuchamt nach Beiziehung der Nachlassakte und Korrespondenz mit dem Notar am 2.9.2016 zurückgewiesen. Im Testament sei kein Vermächtnis ausgesetzt, sondern eine Erbeinsetzung erfolgt, denn die laut Nachlassverzeichnis mit 482.000 EUR bewertete Immobilie stelle wertmäßig den Hauptteil des Nachlasses dar. Die fehlende Bezeichnung des Erben im Testament schade nicht, weil die Auswahlkriterien für die Benennung genau bestimmt seien. Mangels Vermächtnisses scheide eine Vermächtniserfüllung aus. Die Testamentsvollstreckerin müsse vielmehr den Erben benennen. Die ausdrücklich in Erfüllung eines Vermächtnisses erfolgte Eigentumsübertragung auf die Beteiligte zu 2 leide deshalb an einem nicht behebbaren Mangel. Die Übertragung auf die Beteiligte zu 3 sei nicht vollziehbar, weil momentan die Beteiligte zu 2 als Nichtberechtigte anzusehen sei. Zum Nachweis der Berechtigung bedürfe es beispielsweise eines Erbscheins, der die Beteiligte zu 2 als Erbin ausweise. Die Benennung des Erben und die Erbenermittlung würden der Testamentsvollstreckerin und dem Nachlassgericht obliegen.

Hiergegen wenden sich die Urkundsbeteiligten mit der notariell eingelegten Beschwerde. Sie beantragen, den Beschluss aufzuheben und die gestellten Eintragungsanträge zu vollziehen. Verfügt hätten die jeweils Berechtigten im Rahmen ihrer Verfügungsbefugnis. Die Testamentsvollstreckerin habe ein (Universal-)Vermächtnis erfüllt, sodass keine Unentgeltlichkeit vorliege. Die als Vermächtnisnehmerin ausgewählte Beteiligte zu 2 erfülle die im Testament genannten Kriterien, denn zu deren sozialen Tätigkeiten gehöre schwerpunktmäßig unter anderem der "Kampf gegen Armut im Alter". Ohnehin habe das Grundbuchamt die schuldrechtliche causa der Auflassung nicht zu prüfen. Unter Zugrundelegung der – allerdings fehlerhaften – Testamentsauslegung des Grundbuchamts müsse die von der Testamentsvollstreckerin vorgenommene Bestimmung der Vermächtnisnehmerin als Erbenbenennung angesehen werden. Dies hätte allenfalls eine Zwischenverfügung, mit der die Vorlage eines Erbscheins aufgegeben worden wäre, gerechtfertigt. Die Eintragung der Auflassung könne nicht deswegen versagt werden, weil die Beteiligte zu 2 als – angebliche – Alleinerbin und Eigentümerin nicht die Erbfolge nachgewiesen und Grundbuchberichtigung beantragt habe.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen und ergänzend ausgeführt: Mit der Übertragung auf die Beteiligte zu 2 habe die Beteiligte zu 1 ein – unterstelltes – Universalvermächtnis nicht wirksam erfüllt, weil der Stiftungszweck der Beteiligten zu 2 (Förderung der Jugend) nicht dem Vermächtniszweck entspreche. Daher liege keine entgeltliche Verfügung vor.

Das Beschwerdege...

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