Rz. 18

"Krönung" der Erbrechtsverordnung ist die Schaffung eines Europäischen Nachlasszeugnisses in den Art. 62 ff. EUErbVO. Die Verwaltung und Abwicklung von über mehrere Mitgliedstaaten verstreuten Nachlässen wird dadurch erleichtert, dass das im Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers ausgestellte Nachlasszeugnis in allen anderen Mitgliedstaaten als Nachweis der Erbfolge anzuerkennen ist und die in Art. 69 EUErbVO definierten, dem deutschen Erbschein entsprechenden besonderen Beweis- und Gutglaubenswirkungen entfaltet.

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