Rz. 297

Muster 16.1: Klage auf Todesfallleistung

 

Muster 16.1: Klage auf Todesfallleistung[474]

An das

Landgericht _________________________

Klage

des _________________________ (Name, Adresse)

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: _________________________ (Name, Adresse)

gegen

die Versicherung AG, vertreten durch ihren Vorstand, (Name, Adresse)

– Beklagte –

wegen: Leistungen aus der Unfallversicherung (Schaden-Nr. _________________________; Vertrag-Nr. _________________________)

Streitwert: _________________________ EUR

Namens und kraft erteilter Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagte und werde beantragen,

 
  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger _________________________ EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 11.5.2014 zu zahlen.

Ich rege die Einleitung eines schriftlichen Vorverfahrens an und stelle für diesen Fall schon jetzt,

den Antrag gem. § 331 Abs. 3 ZPO.

Klagebegründung

Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer _________________________ eine Unfallversicherung. Dem Vertrag liegen die AUB 2008 zugrunde. Im Vertrag ist auch eine Todesfallleistung für die Ehefrau des Klägers mit dem Betrag von _________________________ EUR vereinbart.

 
 

Beweis:

Versicherungsschein vom 30.11.2011 nebst AUB, Anlage K 1
  Kopie Bedingungen, Anlage K 2

Am 10.3.2014 fuhr die Ehefrau des Klägers, Frau _________________________ mit dem versicherten Kfz auf der A 61 Richtung Köln. In Höhe von Swisttal, bei Autobahnkilometer _________________________, ereignete sich dann der Unfall, an dessen Folgen _________________________ noch am Unfallort verstarb. _________________________ kam mit dem Fahrzeug von der Fahrbahn ab, der Wagen überschlug sich. _________________________ konnte von Ersthelfern aus dem Fahrzeug geborgen werden, verstarb aber noch am Unfallort.

 
 

Beweis:

Kopie des Protokolls der Autobahnpolizei vom 11.3.2014, Anlage K 3.

Der Kläger ist Versicherungsnehmer und Alleinerbe der verstorbenen Ehefrau _________________________.

 
 

Beweis:

Kopie des Erbscheins des Amtsgerichts Köln vom 21.5.2014, Anlage K 4.

Der Kläger meldete den Schadenfall zunächst noch am Schadentag telefonisch bei der Beklagten. Mit Brief vom 24.3.2014 wandte sich der Kläger dann unter Einreichung des Original-Versicherungsscheins, einer Schadendarstellung, einer Kopie des Polizeiprotokolls und einer Kopie der Sterbeurkunde an die Beklagte mit der Bitte, der Leistungspflicht der Beklagten aus der Unfallversicherung zu entsprechen und die Versicherungssumme von _________________________ EUR an den Kläger auszuzahlen.

 
 

Beweis:

Parteivernehmung.

Hierauf erwiderte die Beklagte mit Brief vom 11.4.2014. In diesem Brief lehnte die Beklagte die eigene Einstandspflicht ab. Als Begründung führte die Beklagte aus, dass der Unfall der Verstorbenen durch einen Schwächeanfall verursacht worden wäre. Hierbei handele es sich um einen Unfall, der in Folge einer Bewusstseinsstörung aufgetreten sei. Daher sei die Beklagte nach Ziff. 5.1.1 AUB 08 von der Einstandspflicht befreit.

 
 

Beweis:

Kopie des Briefs der Beklagten vom 11.4.2014, Anlage K 5.

Dies ist falsch. Die Beklagte ist einstandspflichtig. Der Vertrag umfasst die Leistungsart Todesfallleistung, und ein Versterben durch einen Pkw-Unfall ist mit dem Vertrag auch versichert.

Auch auf nochmalige Zahlungsaufforderung durch den Klägervertreter vom 25.7.2014 lehnte die Beklagte eine Zahlung ab.

Die Beklagte vertrat dazu im Brief vom 27.7.2014 den Standpunkt, dass nur ein Schwächeanfall des Versicherungsnehmers aufgrund einer Vorschädigung des Herzens zum Unfall geführt haben kann und daher ein Leistungsausschluss im Sinne der Vertragsbedingungen vorliegen würde.

 
 

Beweis:

Kopie des Briefs des Klägervertreters vom 25.7.2014, Anlage K 6.

Kopie des Briefs der Beklagten vom 27.7.2014, Anlage K 7.

Es wird ausdrücklich bestritten, dass eine Bewusstseinsstörung i.S.v. Ziff. 5.1.1 AUB 08 zu dem hier streitgegenständlichen tragischen Unfall geführt hat. Die Beklagte stellt hier Vermutungen an, die sie bislang gegenüber dem Kläger nicht bewiesen hat und für den sie den Vollbeweis zu erbringen hat. So trägt sie vor, dass der kardiale Zustand von _________________________ keineswegs "gut" gewesen sei. So soll laut Sektionsprotokoll u.a. der Herzbeutel einen deutlichen Fettbesatz besessen haben und das Herz 710 g gewogen habe, wobei der Klappenapparat makroskopisch funktionsfähig war.

Der Totenschein nennt als Todesursache Herzversagen. Wäre es, wie von der Beklagten behauptet, vor dem Unfall zu dem Herzversagen gekommen, hätte _________________________ nicht lebend geborgen werden ­können.

 
 

Beweis:

Kopie des Totenscheins vom 11.3.2014, Anlage K 8.

Die bislang von der Beklagten dem Kläger benannten Unterlagen und "Beweise" lassen keinen eindeutigen Schluss auf die mögliche Unfallursache zu. Ein Nachweis für das Vorliegen des von der Beklagten zu beweisenden Ausnahmetatbestandes ist nicht gegeben.

_________________________ befand sich in einem guten Al...

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