Die verwitwete Erblasserin ist am XXX verstorben. Das einzige Kind der Erblasserin aus der Ehe mit ihrem am XXX vorverstorbenen Ehemann ist am XXX vorverstorben.

Die Erblasserin errichtete am 26.2.1989 ein Testament mit folgendem Inhalt:

Zitat

"München, den 26.02.1990 "

Mein letzter Wille

Zu meiner alleinigen Erbin berufe ich meine Kusine Fr. W. V. geb. am xx.xx.1938, wohnhaft in ...

Diese Erbin belaste ich mit der Erfüllung folgender Vermächtnisse, die innerhalb von 3 Monaten nach meinem ableben zu erfüllen sind.

Ich wende meinen Kusinen Fr. R. E. geb. am xx.xx.1939, wohnhaft in ... und Frau I. H. geb. am xx.xx.1928, wohnhaft in Edmonton ... Canada, je 1/3 des bei meinem ableben vorhandenen Barvermögens; wozu auch Sparguthaben, Wertpapiere u. Beteiligungen rechnen, zu 8 Der hinterlassene Schmuck gebührt der Erbin als Vorausvermächtnis und den beiden vorgenannten Vermächtnisnehmern zu je 1/3 wobei die Aufteilung der einzelnen Stücke wertmäßig zu erfolgen hat.

(eigenhändige Unterschrift der Erblasserin)“

Bei den bedachten Personen handelt es sich um Cousinen der Erblasserin mütterlicherseits. Die väterliche Seite ist im Testament nicht bedacht. Die im Testament genannte W. V. ist ihrerseits im Jahre XXX vorverstorben und wurde von ihrer Tochter, der Beteiligten zu 2, beerbt. Auch die im Testament genannte E.H. ist im Jahre XXX verstorben. Die Beteiligte zu 2 beantragte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist, mit der Begründung, sie sei Ersatzerbin nach ihrer verstorbenen Mutter geworden. Dem tritt der Beschwerdeführer entgegen. Er ist der Ansicht, dass eine Ersatzerbfolge nicht angeordnet sei, sodass die gesetzliche Erbfolge eingreifen würde.

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