Leitsatz

Ergibt sich aus der Auslegung des Testaments, dass die Erblasserin im Falle des Hinzutretens weiterer Abkömmlinge des Vorerben auch diese zu Nacherben einsetzen wollte, ist diesem Willen im Erbschein Ausdruck zu verleihen. In Betracht kommt dabei die Kennzeichnung der Vorläufigkeit der Bestimmung der Nacherben mit dem Zusatz "derzeit".

OLG München, Beschluss vom 24. April 2017 – 31 Wx 463/16

Sachverhalt

Die im Alter von 74 Jahren verstorbene, ledige Erblasserin widerrief in Ziffer I ihres notariellen Testaments vom XXX frühere Testamente. Im Übrigen lautet das Testament wie folgt:

Zitat

"II. Zu meiner alleinigen Erbin bestimme ich meine Nichte S.F. (= Beteiligte zu 1), derzeit wohnhaft (...). "

III. Frau S.F. (= Beteiligte zu 1) soll jedoch nur Vorerbin sein. Zu Nacherben bestimme ich ihre Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Anteilen. Dies sind derzeit:

(= Beteiligte zu 2,3,4)

Die Nacherbschaft tritt ein mit dem Tode des Vorerben. Der Vorerbe ist nicht von den gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit.

IV. Zu Ersatznacherben bestimme ich die weiteren Abkömmlinge von Frau F.S. (= Beteiligte zu 1) nach Stämmen zu gleichen Anteilen. Sollten auch sie nicht erben werden, bestimme ich zur weiteren Ersatznacherbin meine Nichte, Frau B. K (...), derzeit wohnhaft (...), ersatzweise deren Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Anteilen, ersatzweise (...) zur Verwendung für das Kinderdorf (...). Für Frau B. K. ordne ich weitere Nacherbfolge an. Diese weiteren Nacherben sind deren Abkömmlinge nach gleichen Stammanteilen.

V. Falls Abkömmlinge von S.F. (= Beteiligte zu 1) nicht erst Nacherben, sondern sogleich Erben von mir werden, so sind auch sie nur Vorerben und deren Nacherben sind die oben weitere bestimmten Ersatznacherben.“

Das Nachlassgericht hat der Beteiligten zu 1 antragsgemäß am XXX einen Erbschein erteilt, der sie unter Anordnung von Nacherbfolge als Alleinerbin ausweist. Desweiteren enthält der Erbschein u. a. folgende Vermerke:"Die Nacherben sind die Abkömmlinge der Vorerbin nach Stämmen zu gleichen Anteilen, derzeit: "

Beteiligte zu 2–4

Ersatznacherbfolge ist angeordnet.

Ersatznacherben sind die weiteren Abkömmlinge der Vorerbin nach Stämmen zu gleichen Anteilen ...“.

Mit Schreiben vom XXX bat die Beteiligte zu 1 um Berichtigung des Erbscheins durch Streichen des Wortes "derzeit". Bei diesem Wort handele es sich um ein völlig überflüssiges inhaltlich sinnloses und verwirrendes Füllwort. Die Nacherbfolge sei unter Verwendung des Erbscheins im Grundbuch eingetragen. Die Beteiligte zu 1 habe im Sommer 2015 die Nachlasswohnung verkauft; die im Erbschein genannten Nacherben hätten dem Verkauf zugestimmt. Das Grundbuchamt habe aber die Beteiligung der weiteren unbekannten Nacherben durch Bestellung eines Ergänzungspflegers gefordert. Der sodann bestellte Ergänzungspfleger habe die Zustimmung zur Löschung des Nacherbenvermerks erklärt. Die zuständige Rechtspflegerin beim Betreuungsgericht habe in ihrem Beschluss die Genehmigungsfähigkeit der Zustimmung verneint. Das Landgericht München I habe in dem Verfahren "unbekannte Erben nach der Erblasserin wg. Pflegschaft" einen Hinweis erteilt, dass die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes, wonach es unbekannte Nacherben geben könne, unzutreffend sei. Mit Beschluss vom 4.11.2016 hat das Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins abgelehnt, da der Erbschein die Erbfolge nach der Erblasserin zutreffend wiedergebe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. Sie vertritt die Auffassung, aus Ziffer IV Satz 1 ergebe sich, dass die weiteren Abkömmlinge, die durch Geburt oder Adoption hinzutreten, nicht Nacherben, sondern Ersatznacherben sind.

Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Voraussetzungen für die von der Beteiligten zu 1 im Ergebnis angeregte Einziehung des Erbscheins gemäß § 2361 BGB nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gibt der Erbschein die Erbfolge nach der Erblasserin zutreffend wieder.

1. Zu Recht hat das Nachlassgericht darauf abgestellt, dass in einem dem Vorerben zu erteilenden Erbschein gemäß § 2363 Abs. 1 S. 1 BGB (aF) nicht nur anzugeben ist, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, sondern auch unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Insoweit ist es geboten, das in dem von dem Vorerben zu erteilenden Erbschein die Person des (der) Nacherben so genau wie möglich anzugeben ist (vgl. Gierl in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl. 2014, § 2363 Rn 4).

2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich die Formulierung in dem erteilten Erbschein betreffend die Nacherben unter der Formulierung "derzeit" als richtig.

a) Die Erblasserin hat in dem vor einem Notar errichteten Testament selbst und ausdrücklich die Formulierung "derzeit" gewählt.

b) Die Erblasserin hat zwar die Beschwerdeführerin als ihre Alleinerbin bestimmt (Ziffer II.), jedoch in Ziffer III. als Vorerbin eingesetzt (S. 1). Die Regelung der Nacherbfolge in...

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