Der Antragsteller begehrt die Anordnung eines dinglichen Arrestes gegen die Antragsgegnerin und in Vollziehung des Arrestes die Pfändung der behaupteten Forderung.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 25.2.2016 beantragt, wegen einer Pflichtteilsforderung des Antragstellers in Höhe von 41.500 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung des Beschlusses gegen die Antragsgegnerin den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin anzuordnen.

Mit Beschluss vom 26.2.2016 hat das Landgericht Hamburg den Antrag auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom 29.2.2016.

Der Antragsteller macht geltend, er sei gesetzlicher Erbe und habe einen Pflichtteilsanspruch über 41.500 EUR.

Zur Glaubhaftmachung wurden eine Abschrift des Beschlusses des Nachlassgerichts Hamburg-Wandsbek vom 17.1.2016 über die Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Antragsgegnerin, eine Abschrift eines Auszugs aus dem Grundbuch des Amtsgerichts (...), Grundbuch (...) Band (...), Blatt (...), und eine Verkaufsanzeige im (...) zur Akte gereicht. Daneben wurden eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 25.2.2016 und vom 29.2.2016 zur Akte gereicht.

Das Landgericht Hamburg hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 1.3.2016 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe den Arrestanspruch und Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht. Er habe kein Nachlassverzeichnis vorgelegt. Hinsichtlich des Arrestgrundes mutmaße der Antragsteller lediglich, dass die Antragsgegnerin nach Rumänien umziehen wolle.

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