Rz. 89

Ist der RA mit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beauftragt, richten sich die Gebühren nach der Vorbem. 3.3.3 VV RVG nach Teil 3, Abschnitt 3, Unterabschnitt 3 VV RVG, d.h. nach den zuvor schon dargestellten Gebühren für die Mobiliarzwangsvollstreckung.

Der RA erhält also eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG, die mit den auf die Antragstellung gerichteten Vorbereitungshandlungen entsteht. Dabei stellt das Verfahren zur Eintragung der Zwangssicherungshypothek nach § 18 Nr. 11 RVG eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit dar, so dass die Gebühren unabhängig von anderen Vollstreckungsmaßnahmen anfallen. Werden mehrere Anträge auf Eintragung einer Zwangshypothek in verschiedene Grundstücke gestellt, stellt jeder Antrag nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Nr. 11 RVG eine besondere Angelegenheit dar, weil jeder Eintragungsantrag ein gesondertes Verfahren begründet. Dies gilt auch dann, wenn aus demselben Titel gegen denselben Schuldner vorgegangen wird.

 

Rz. 90

 

Hinweis

Die Auffassung, dass dies nur dann gilt, wenn die Grundstücke in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken liegen, weil nur dann ein Mehraufwand entstehe,[80] überzeugt nicht. Die Gebühr bestimmt sich nicht nach dem Aufwand, sondern in Abhängigkeit von der jeweiligen Angelegenheit.

 

Rz. 91

Erfolgt die Eintragung gegen mehrere Schuldner als Grundstückseigentümer, die allesamt auch Titelschuldner sind, entsteht die Gebühr für jeden Schuldner gesondert, und zwar auch dann, wenn nur ein einheitlicher Antrag gestellt wird. In der Kombination kann sich so ein nicht unerhebliches Gebührenaufkommen ergeben.

 

Rz. 92

Soweit die Eintragung der Zwangshypothek zunächst die Berichtigung des Grundbuches (§ 14 GBO), die Beschaffung eines Erbscheins nach § 792 ZPO, die Einholung einer behördlichen Genehmigung, die Löschung einer eingetragenen Hypothek oder ähnliches erfordert, wird dies von der Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG nicht abgegolten. Es handelt sich vielmehr um außergerichtliche Tätigkeiten, für die die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG anfällt.[81]

 

Rz. 93

Mangels gerichtlichen Termins kommt eine Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG nicht in Betracht.

 

Rz. 94

Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG, d.h. dem durch die Zwangshypothek zu sichernden Forderungsbetrag zuzüglich Zinsen und Kosten.

[80] Enders, RVG, S. 612.
[81] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 281.

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