Der Antragsteller wendet sich gegen den Ansatz von Kosten für eine Auskunftserteilung durch das Nachlassgericht.

Mit Schreiben vom 2.6.2016 wandte sich der Antragsteller als Inkassounternehmer an das Nachlassgericht und beantragte "die Erteilung einer Ausfertigung des erteilten Erbscheins, bzw. des Testamentes" zum Zwecke der Bescheinigung der Rechtsnachfolge. Dabei wies er ausdrücklich darauf hin, dass "keine kostenpflichtige Auskunft aus Akten und Büchern" beantragt werde. Das Nachlassgericht teilte dem Antragsteller daraufhin mit, dass bzgl. des im Antrag genannten Erblassers keine Vorgänge bei der Nachlassabteilung des AG registriert seien, und dass für diese Auskunft gem. der Anlage zu § 4 JVKostG (KV-Nr. 1401) eine Gebühr i.H.v. 15,00 EUR erhoben werde. Wie angekündigt erhielt der Antragsteller unter dem 21.6.2016 eine entsprechende Kostenrechnung der Justizkasse über 15,00 EUR für "Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern".

Gegen diese Kostenrechnung erhob der Antragsteller Erinnerung mit der Begründung, eine Auskunft aus Akten und Büchern sei nicht beantragt worden, sondern die Erteilung einer Ausfertigung des erteilten Erbscheins bzw. Testaments. Es hätte daher die einfache Mitteilung genügt, dass ein Erbschein und/oder Testament nicht vorliege, was nicht gebührenpflichtig hätte sein können, weil es insoweit keine Regelung im Kostenverzeichnis gebe. Darüber hinaus wäre die Erteilung einer Ausfertigung eines vorhandenen Erbscheins nicht gebührenpflichtig, weshalb ein entsprechendes Negativattest ebenfalls kostenfrei sein müsse.

Die zuständige Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab, weil die Gebühr ihrer Ansicht nach entstanden sei. Der Bezirksrevisor beim LG war ebenfalls der Auffassung, dass die Erinnerung unbegründet sei, weil sich die Anwendbarkeit des JVKostG aus § 124 JustizG ergebe. Im Übrigen stehe die Festgebühr nicht zur Disposition des Kostenschuldners, der seinen Antrag auch nicht von der "Kostenfreiheit" abhängig gemacht habe. Im Übrigen verweist der Bezirksrevisor auf eine Verfügung des Justizministeriums NRW vom 3.8.2015, nach der in Fällen wie dem vorliegenden die Gebühr nach Nr. 1401 JVKostG erhoben werden solle.

Der Rechtspfleger hat der Erinnerung des Antragstellers stattgegeben, den Kostenansatz aufgehoben und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe ausdrücklich nur eine Auskunft für den Fall beantragt, dass diese kostenlos wäre. Wenn das Nachlassgericht gemeint hätte, keine kostenlose Auskunft erteilen zu können, hätte es (nur) dies mitteilen dürfen. Des Weiteren fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Gebührenerhebung. Eine solche ergebe sich nicht aus dem GNotKG. Wenn die Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Erbescheins (als Mehrleistung) kostenlos sei bzw. lediglich die Dokumentenpauschale Nr. 31000 GNotKG-KostVerz. anfalle, könne eine Nichterteilung einer solchen (als Wenigerleistung) erst recht nicht kostenpflichtig sein. Es handele sich bei der Anfrage auch um eine gerichtliche Angelegenheit (§§ 13 Abs. 7, 357 FamFG) und nicht um eine Verwaltungsangelegenheit. Das JVKostG und damit auch KV 1401 JVKostG gelte aber nur für Justizverwaltungsangelegenheiten, und zwar nur für automatisierte Grundbuch- und Registerabrufverfahren (§§ 1 Abs. 2 JVKostG, 124 JustizG NW). Insofern fehle es an der gesetzlichen Grundlage, selbst wenn es sich um eine Justizverwaltungsangelegenheit handele.

Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor beim LG Beschwerde bzw. "Zweiterinnerung" eingelegt unter Wiederholung des Inhalts seiner vorangegangenen Stellungnahme. Nachdem der Rechtspfleger der Beschwerde nicht abgeholfen und der Senat nach Vorlage der Sache an ihn eine Entscheidung abgelehnt hatte, weil das zuständige nächsthöhere Gericht das LG sei, hat die dortige Zivilkammer den Beschluss des AG aufgehoben und die Erinnerung des Antragstellers zurückgewiesen. Gleichzeitig hat sie nach § 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG, § 66 Abs. 4 GKG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die weitere Beschwerde zugelassen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Beschwerde des Bezirksrevisors sei nach § 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG, § 66 Abs. 2 S. 2 GKG statthaft und zulässig und in der Sache auch begründet, denn die Justizkasse habe für die Auskunftserteilung zu Recht nach § 124 JustG NRW, § 4 Abs. 1 JVKostG i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG eine Gebühr von 15,00 EUR erhoben. Die dem Antragsteller erteilte Auskunft, dass über den von ihm bezeichneten Nachlass kein Verfahren geführt werde, sei eine Angelegenheit der Justizverwaltung und keine richterliche Tätigkeit nach §§ 13, 357 FamFG, weil ein gerichtliches Verfahren gerade nicht existiere. Das Land NRW habe durch § 124 JustG NRW in Justizverwaltungsangelegenheiten die Regelung des JVKostG bei der Erhebung von Kosten für anwendbar erklärt. Dabei habe der Gesetzgeber die Nr. 1401 KV JVKostG gerade zur Begründung ein...

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