(1) 1Über Einwendungen gegen den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. 2Für das gerichtliche Verfahren sind § 66 Absatz 2 bis 8 sowie[1] [Von 2014 bis 2020: die §§ 5a, 5b, 66 Absatz 2 bis 8,] die §§ 67 und 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

 

(2) Betreffen gerichtliche Verfahren nach Absatz 1 Justizverwaltungsangelegenheiten der Vorstände der Gerichte der Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit, in denen Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden, entscheidet anstelle des Amtsgerichts das Eingangsgericht der jeweiligen Gerichtsbarkeit, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat.

[1] Geändert durch KostRÄG 2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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