Der Erbe haftet nach § 1967 BGB

Die Entscheidung des OLG Koblenz steht im Kontext der Erbenhaftung. Mit dem Erbfall geht nämlich nicht nur das Vermögen des Schuldners auf den Erben über, sondern nach § 1967 BGB auch die Verbindlichkeiten des Erblassers. Die Forderung gegen den Erblasser kann also gegen die Erben weiterverfolgt werden.

Titulierte Forderung bedarf der Umschreibung

Ist die Forderung bereits tituliert, bedarf es allein der Umschreibung auf die Erben nach § 727 ZPO. Was sich theoretisch so einfach anhört, setzt praktisch den Nachweis der Erbfolge in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form voraus. Weil § 792 ZPO dem Gläubiger das Recht einräumt, den Erbschein anstelle der Erben zu beantragen, gibt §§ 13, 357 FamFG ihm konsequenterweise ein Recht, Auskünfte und Unterlagen aus der Nachlassakte zu erhalten. Ist hier schon ein Erbschein vorhanden, bedarf es lediglich der beglaubigten Abschrift, um den Nachweis nach § 727 ZPO führen zu können.

OLG gegen eine widersinnige Kostenforderung

Das OLG nimmt nun schon zum zweiten Mal eindeutig gegen eine widersinnige (vermeintliche) Kostenregelung Stellung: Wenn keine Nachlassakte vorhanden ist – also eigentlich auch nicht viel zu veranlassen ist –, soll eine Gebühr von 15 EUR erhoben werden. Ist dagegen ein Nachlassvorgang vorhanden, soll lediglich die Dokumentenpauschale für erbetene Abschriften anfallen. Es drängt sich der Verdacht auf, dass hier lediglich unliebsamen Akteneinsichtsgesuchen entgegengewirkt werden soll.

FoVo 4/2017, S. 70 - 73

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