Ist der Erbschein durch ein örtlich unzuständiges Nachlassgericht erteilt worden, ist dieser nach § 2361 BGB einzuziehen. Aufgrund dessen steht § 65 Abs. 4 FamFG der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Nachlassgerichts durch das Beschwerdegericht nicht entgegen.
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