Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitskampf

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Arbeitskampfrecht / 14.1 Das Recht zur Kündigung

Bei rechtswidrigen Streiks kommt sowohl eine fristgerechte als auch eine entfristete außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund[1] in Betracht. Dabei ist der Arbeitgeber nicht gezwungen, entweder allen rechtswidrig Streikenden zu kündigen oder auf jede Kündigung zu verzichten. Er kann auch nur einem Teil der Streikenden oder einem einzelnen von ihnen kündigen, um auf die...mehr

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Arbeitskampfrecht / 16 Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Aussperrung

Eine rechtswidrige Aussperrung suspendiert die Vertragspflichten nicht. Der Arbeitgeber verletzt seine vertragliche Beschäftigungspflicht während des Aussperrungszeitraums und befindet sich in dieser Zeit in Annahmeverzug. Er muss ihnen für die ausgefallene Arbeitszeit das Entgelt nach § 615 BGB fortzahlen und etwaige Verzugsschäden ausgleichen.[1] Darauf ob die Ausgesperrte...mehr

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Arbeitskampfrecht / 10.1 Rechtmäßigkeit von Aussperrungen dem Grunde nach

Es ist bis heute nicht unumstritten, ob das Mittel der Aussperrung als besonderes Arbeitskampfmittel überhaupt von Rechts wegen zur Verfügung steht: Arbeitgeber müssten für streikbedingte Arbeitsausfälle ohnehin keinen Lohn zahlen, sodass sich Beschäftigte mit der Streikteilnahme schon selbst schädigten; da bedürfe es keines Aussperrungsrechts; ein ausgewogenes Verhandlungse...mehr

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Arbeitskampfrecht

1 Einführung Streik und Aussperrung als die im Wesentlichen praktizierten Mittel des Arbeitskampfes sind keine rechtlichen, sondern historisch gewachsene soziale Phänomene des Arbeitslebens. Es sind Mittel, um auf den sozialen Gegenspieler Druck auszuüben. Man will diesen veranlassen, eigenen Forderungen nachzugeben oder von Forderungen Abstand zu nehmen. Dafür hält die Arbei...mehr

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Arbeitskampfrecht / 10 Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen von Aussperrungen

Bei den bereits[1] erläuterten Begriffen "lösende und suspendierende Aussperrung" sowie "Abwehr-" und "Angriffsaussperrung" handelt es sich nicht um Rechtsbegriffe im engeren Sinne. Sie beschreiben vielmehr schlagwortartig ein bestimmtes tatsächliches Verhalten einschließlich der dabei abgegebenen Erklärungen und des dabei verfolgten rechtlichen Zieles. Gemeinsam ist allen E...mehr

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Arbeitskampfrecht / 10.3 Tariflich regelbares Ziel

Auch Aussperrungen dürfen nach richtiger Auffassung nur um eines tariflich regelbaren Zieles willen erfolgen. Nur dann erfüllen sie ihre Hilfsfunktion im Rahmen der Tarifautonomie, die Voraussetzung für eine arbeitskampfrechtliche Privilegierung von Handlungen ist, durch die an sich die Arbeitsverträge verletzt werden. Die Auffassung, der Arbeitgeber sei sogar zu der besonder...mehr

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Arbeitskampfrecht / 11 Mögliche Reaktionen eines bestreikten Arbeitgebers

Wird ein Unternehmen rechtmäßig bestreikt, könnte der auf Arbeitgeberseite stehende soziale Gegenspieler an sich die Aussperrung beschließen und durchführen. Er könnte dabei auch in den beschriebenen Grenzen darüber entscheiden, in welchem Umfang und für welche Dauer er aussperrt. Eine solche Entscheidung ist indes nur selten sinnvoll und wird deshalb auch schon seit Jahren ...mehr

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Arbeitskampfrecht / 12.3 Keine Sanktionen wegen der Teilnahme am Streik

Ist der Streikaufruf als solcher rechtmäßig und haben Beschäftigte ihm Folge geleistet, ohne dass ihnen ein individuelles Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, dann ist die in ihrem Verhalten liegende Arbeitsverweigerung kein Vertragsverstoß. Auf dieses Verhalten kann keine Kündigung oder Abmahnung und auch kein Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch gestützt werden. Di...mehr

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Arbeitskampfrecht / 12.2.3 Urlaub während des Streiks

Das Verhältnis von Urlaub und Streik ist vom Vorstehenden unabhängig zu klären. Solange sich der Arbeitnehmer nicht aktiv daran beteiligt, hat ein ausgebrochener Streik keine Auswirkungen auf den Urlaubs- und Urlaubsentgeltanspruch.[1] Ein bewilligter und bereits angetretener Urlaub wird durch einen Streikbeginn nicht unterbrochen. Ist er bewilligt, soll aber erst während de...mehr

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Arbeitskampfrecht / 12.6.1 Streikarbeit in Drittunternehmen

Anders als bei direkter Streikarbeit, bei der es um Tätigkeiten innerhalb des bestreikten Unternehmens geht, die bisher von einem der Streikenden erledigt worden sind, gibt es nach überkommener Rechtsauffassung kein individuelles Leistungsverweigerungsrecht für die mit indirekter Streikarbeit in Drittunternehmen Beauftragten. Wer für bestreikte Unternehmen ausgelagerte Produ...mehr

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Arbeitskampfrecht / 3.2 Aussperrung und arbeitgeberseitige Massenänderungskündigung

Bei der Aussperrung geht es darum, über eine Druckausübung auf die Arbeitnehmer den oder die Gegenspieler zu treffen und zum Einlenken zu veranlassen. Für den einzelnen Arbeitgeber oder die Arbeitgeber einer Branche kann sich aber auch das Ziel ergeben, wenn derzeit keine zwingend wirkenden tarifvertraglichen Absicherungen gelten, einheitlich bestehende Arbeitsbedingungen ge...mehr

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Arbeitskampfrecht / 15 Die Haftung der streikleitenden Gewerkschaft

Ruft eine Gewerkschaft zu einem rechtswidrigen Streik auf, verleitet sie die mit dem Arbeitgeber arbeitsvertraglich verbundenen Arbeitnehmer zum Vertragsbruch. Sie haftet deshalb den vom Streik unmittelbar betroffenen Arbeitgebern/Unternehmen auf Schadensersatz wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.[1] Voraussetzung ist, dass sie ihr rechtswidri...mehr

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Arbeitskampfrecht / 10.6 Personelle Grenzen für die Befugnis zur Aussperrung

Die Aussperrungsbefugnis der Arbeitgeberseite kann Arbeitnehmer unabhängig davon betreffen, ob sie gewerkschaftlich organisiert sind oder nicht. Alle Arbeitnehmergruppen können im beschriebenen Rahmen der Verhältnismäßigkeit[1] rechtmäßig ausgesperrt werden. Eine selektive Aussperrung, die sich nur gegen Mitglieder der streikleitenden Gewerkschaft richtete, während nichtorga...mehr

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Arbeitskampfrecht / 11.4 Die suspendierende Stilllegung

Der bestreikte Arbeitgeber hat nach der Rechtsprechung des BAG aber auch eine Reaktionsmöglichkeit, die diese Schwierigkeiten teilweise vermeidet. Er ist nicht verpflichtet, einen bestreikten Betrieb oder Betriebsteil soweit wie möglich aufrechtzuerhalten. Er kann, statt dagegen zu halten, sich dem Streik auch beugen und den bestreikten Betrieb oder Betriebsteil für die Daue...mehr

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Arbeitskampfrecht / 12.1 Suspendierung der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten

Die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten werden nicht bereits mit dem Streikbeschluss oder Streikaufruf der Gewerkschaft suspendiert, sondern erst dann, wenn der Arbeitnehmer den rechtmäßigen gewerkschaftlichen Streikaufruf befolgt. Dies kann ausdrücklich oder auch schlüssig durch Arbeitsniederlegung geschehen. Das Recht der abhängig Beschäftigten, ihre Arbeitspflicht durch St...mehr

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Arbeitskampfrecht / 5.1 Verbot des Beamtenstreiks

Das Streikverbot für Beamte ist auch tatsächlich ein langjährig überwiegend akzeptierter und durchgängig praktizierter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Es ist als solcher nach Art. 33 Abs. 5 GG vom Gesetzgeber zu beachten. Das Streikverbot weist eine enge Verbindung auf mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsa...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf

A. Grundlagen Rz. 1 Für den Kündigungsschutz im "Arbeitskampf" kommt es zunächst darauf an, den Begriff des "Arbeitskampfes" und seine Grundlagen zu klären. I. Rechtsgrundlagen Rz. 2 Zu dem Begriff und den Voraussetzungen des Arbeitskampfes schweigt das Gesetz im Wesentlichen. Obgleich Arbeitskämpfe in Art. 9 Abs. 3 GG vorausgesetzt und dadurch grundsätzlich für zulässig erklär...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / III. Parteien des Arbeitskampfs (im engeren Sinne)

Rz. 4 Wie sich aus dem Zusammenhang des Art. 9 Abs. 3 GG ergibt, ist das Recht zum Arbeitskampf zunächst einmal den Koalitionen, d.h. den Tarifparteien vorbehalten. Rz. 5 Damit können Streiks auf Arbeitnehmerseite zwar grundsätzlich nur durch die Gewerkschaften durchgeführt werden; die Rechtsprechung billigt aber auch nicht organisierten Arbeitnehmern das Recht auf Streikteil...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / A. Grundlagen

Rz. 1 Für den Kündigungsschutz im "Arbeitskampf" kommt es zunächst darauf an, den Begriff des "Arbeitskampfes" und seine Grundlagen zu klären. I. Rechtsgrundlagen Rz. 2 Zu dem Begriff und den Voraussetzungen des Arbeitskampfes schweigt das Gesetz im Wesentlichen. Obgleich Arbeitskämpfe in Art. 9 Abs. 3 GG vorausgesetzt und dadurch grundsätzlich für zulässig erklärt werden, feh...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / a) Abmahnung und Kündigung wegen des Arbeitskampfs

Rz. 26 Dem bestreikten Arbeitgeber ist es deshalb nicht möglich, aus der rechtmäßigen Arbeitsverweigerung Konsequenzen zu ziehen. Eine Abmahnung scheitert daher ebenso[25] wie eine Kündigung, die auf dem Arbeitskampf basiert.[26] Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes folgt dies für die ordentliche Kündigung bereits aus § 1 KSchG, da den Streikteilnehmern kein Fehlv...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / 5. Neutralitätspflicht des Staats, Leistungen der Arbeitsförderung

Rz. 38 Für Leistungen der Arbeitsförderung (Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld) gilt der Grundsatz der Unparteilichkeit (§§ 100, 160 SGB III). Deshalb ist die Gewährung von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, wenn der Arbeitsausfall auf dem Arbeitskampf beruht (§ 100 Abs. 2 SGB III).[37] Zudem ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn zwischen dem Eintritt der Arbeitslosigke...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / 5. Sonderfall: Lösende Aussperrung

Rz. 44 Die lösende Aussperrung ist heute nahezu bedeutungslos und dadurch ein überwiegend theoretisches Problem: Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 21.4.1971[45] festgehalten, dass es den arbeitskampfberechtigten Arbeitgebern im Einzelfall offenstehen muss, Arbeitsverhältnisse arbeitskampfbedingt mit sofortiger Wirkung zu beenden (lösend...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / b) Kündigung aus anderen Gründen als dem Arbeitskampf

Rz. 27 Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, seine Arbeitnehmer aus anderen Gründen als der Arbeitsverweigerung abzumahnen oder zu kündigen.[27] Rz. 28 Beispiel[28] Der Arbeitnehmer will nach einem gewerkschaftlichen Aufruf an einem – rechtmäßigen – Warnstreik teilnehmen. Entgegen den betrieblichen Gepflogenheiten stempelt er nicht aus, als er seinen Arbeitsplatz für die...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / 3. Folgen eines rechtmäßigen Streiks

Rz. 25 Während eines rechtmäßigen Streiks ist die Arbeitspflicht der Arbeitnehmer suspendiert. Da sie keine Arbeitsleistung erbringen müssen, ist ihre Arbeitsniederlegung nicht arbeitsvertragswidrig.[24] a) Abmahnung und Kündigung wegen des Arbeitskampfs Rz. 26 Dem bestreikten Arbeitgeber ist es deshalb nicht möglich, aus der rechtmäßigen Arbeitsverweigerung Konsequenzen zu zi...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 2 Zu dem Begriff und den Voraussetzungen des Arbeitskampfes schweigt das Gesetz im Wesentlichen. Obgleich Arbeitskämpfe in Art. 9 Abs. 3 GG vorausgesetzt und dadurch grundsätzlich für zulässig erklärt werden, fehlt es an einer gesetzlichen Definition bzw. Regelung, unter welchen Voraussetzungen welche Arbeitskampfmaßnahmen ergriffen werden dürfen. Auch andere gesetzliche...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / c) Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Rz. 30 Die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bleiben während des Arbeitskampfes grundsätzlich unverändert bestehen. Deshalb bedarf die Kündigung eines Arbeitnehmers im Regelfall weiterhin des Verfahrens nach § 102 BetrVG bzw. § 103 BetrVG. Dies ist Folge des § 74 Abs. 2 BetrVG, der die Neutralitätspflicht des Betriebsrats (jedenfalls der Mandatsausübung...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / b) Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Rz. 36 Während eines Arbeitskampfes bestehen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats zwar grundsätzlich fort. Um aber die Funktionsfähigkeit des Betriebes und die Handlungsfähigkeit des Arbeitgebers zu erhalten, entfällt die betriebliche Mitbestimmung während Arbeitskämpfen für alle arbeitskampfbedingten und -relevanten Maßnahmen, mit denen der Arbeitgeber reagiert oder täti...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / 2. Voraussetzungen des rechtmäßigen Streiks

Rz. 16 Die Rechtmäßigkeit aller zulässigen Streikformen beurteilt die Rechtsprechung mangels gesetzlicher Regelungen anhand folgender Kriterien: Rz. 17 Zunächst muss es sich um eine von der Gewerkschaft organisierte oder zumindest geleitete kollektive Arbeitsniederlegung handeln.[14] Nach der Rechtsprechung kommt es für die Rechtmäßigkeit des Streiks nicht darauf an, ob er vo...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / B. Arbeitskampfmaßnahmen i.e.S. (Streiks und Aussperrungen)

Rz. 9 Für das Verständnis von Streiks und Aussperrungen und der damit verbunden Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat die Entscheidung des Großen Senats des BAG vom 28.1.1955[8] grundlegende Bedeutung: Während eines rechtmäßigen Streiks (siehe Rdn 16 ff.) bzw. einer rechtmäßigen Aussperrung (vgl. Rdn 39 ff.) sind die wechselseitigen Hauptleistungspflichten des Arbeitsve...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / II. Begriffsbestimmung

Rz. 3 Arbeitskampf ist im weitesten Sinne jede kollektiv durchgeführte Maßnahme von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern, die die Gegenseite zielgerichtet unter Druck setzen soll.[3] Im engeren Sinne versteht man unter Arbeitskampf die kollektive Verweigerung arbeitsvertraglicher Pflichten, die auf die Initiative einer Tarifpartei zurückzuführen ist: Das klassische Kampfmittel de...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / I. Massenänderungskündigung des Arbeitgebers

Rz. 47 Arbeitgeber können einer Vielzahl von Arbeitnehmern mit dem Ziel der Veränderung von Arbeitsbedingungen kündigen. Dies führt jedoch – da es sich nicht um eine Arbeitskampfmaßnahme im engeren Sinne handelt – nicht zur Suspendierung der wechselseitigen Hauptleistungspflichten. Wählt ein Arbeitgeber diese Möglichkeit, muss jede einzelne Änderungskündigung rechtswirksam e...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / a) Kündigung

Rz. 33 Jede Arbeitsverweigerung ist in dieser Situation arbeitsvertragswidrig und kann insb. im Hinblick auf die unberechtigte Arbeitsniederlegung eine Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen.[34] Rz. 34 Im Kleinbetrieb bedarf es grds. keiner Abmahnung, bevor die ordentliche Kündigung ausgesprochen wird (siehe § 3 Rdn 270). Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, ist v...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / 3. Folgen rechtmäßiger Aussperrungen

Rz. 42 Die rechtmäßige Aussperrung führt – mit Ausnahme der lösenden Aussperrung – zur Suspendierung der wechselseitigen Hauptleistungspflichten im Arbeitsverhältnis mit den betroffenen Arbeitnehmern. Die ausgesperrten Arbeitnehmer sind deshalb nicht berechtigt, ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der unterlassenen Vergütungszahlung außerordentlich zu kündigen. Ihnen bleibt die o...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / I. Streik

Rz. 10 Bei dem Streik handelt es sich um die praktisch bedeutsamste oder zumindest bekannteste Arbeitskampfmaßnahme, mit der Gewerkschaften Druck auf Arbeitgeber ausüben. 1. Erscheinungsformen Rz. 11 Da es den Tarifpartnern freisteht, ihre Arbeitskampfmittel selbst zu wählen, haben die Gewerkschaften verschiedene Streikformen entwickelt:[10] Rz. 12 Bekannt sind zunächst die so ...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / c) Aussperrung als Reaktion des Arbeitgebers

Rz. 37 Während eines rechtswidrigen Streiks ist der Arbeitgeber berechtigt, die Streikteilnehmer suspendierend (siehe Rdn 40) oder sogar lösend (vgl. Rdn 44 f.) auszusperren und dadurch ihre Arbeitsverhältnisse fristlos zu beenden, sofern der Betroffene keinen besonderen Kündigungsschutz genießt. In der Praxis tritt die lösende Aussperrung nicht auf.mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / II. Aussperrung

Rz. 39 Bei der Aussperrung handelt es sich um das Arbeitskampfmittel der Arbeitgeber. Es kann als Angriffsmittel eingesetzt werden, um die Gewerkschaften durch Druck zum Abschluss veränderter Tarifbedingungen zu veranlassen. Häufiger aber wird die Aussperrung als Reaktion auf einen Streik eingesetzt. Beide Formen haben – ebenso wie der rechtmäßige Streik – suspendierende Wir...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / Literaturtipps

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / 4. Folgen rechtswidriger Aussperrungen

Rz. 43 Da die rechtswidrige Aussperrung nicht dazu führt, dass die Vergütungspflicht entfällt, hat der Arbeitgeber nach § 615 BGB weiterhin das Gehalt zu zahlen. Die hiervon betroffenen Arbeitnehmer haben zudem das Recht – nach Abmahnung –, ihr Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen und können ggf. Schadensersatzansprüche nach § 628 Abs. 2 BGB geltend machen.mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / II. Massenänderungskündigung der Arbeitnehmer

Rz. 49 Auch die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, zusammen eine Vielzahl von Änderungskündigungen (jeder einzelne Mitarbeiter für sich) auszusprechen, um die Konditionen ihrer Arbeitsverträge zu ändern. Dieser Fall wird allerdings praktisch nicht auftreten, da er – sofern der Arbeitgeber das Änderungsangebot ablehnt – zwingend zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / C. Arbeitskampfmaßnahmen i.w.S. (hier: Massenänderungskündigung)

Rz. 46 Den o.g. Arbeitskampfmitteln (Streik und Aussperrung) ist gemeinsam, dass sie grundsätzlich nur von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften initiiert werden können. Die nicht organisierten Arbeitgeber oder Arbeitnehmer können deshalb regelmäßig nur über individualrechtliche Mittel Druck auf die jeweils andere Arbeitsvertragspartei erzeugen. Eine Möglichkeit hierzu ist...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / 4. Folgen eines rechtswidrigen Streiks

Rz. 32 Während eines rechtswidrigen Streiks tritt die Suspensionswirkung nicht ein, so dass die Arbeitnehmer weiterhin ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben. a) Kündigung Rz. 33 Jede Arbeitsverweigerung ist in dieser Situation arbeitsvertragswidrig und kann insb. im Hinblick auf die unberechtigte Arbeitsniederlegung eine Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen.[34] Rz. 34 I...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / 2. Aussperrung als Reaktion auf einen Streik (Abwehraussperrung)

Rz. 41 Der Arbeitgeber kann mit der Abwehraussperrung auf Streikmaßnahmen reagieren, um selbst mit einer suspendierten Vergütungspflicht Druck auf die Arbeitnehmer auszuüben. Da ihm dies aber nur mittelbar gelingen kann, indem er seine Maßnahme gegen Arbeitnehmer richtet, die nicht streiken (die Gehaltsansprüche der Streikteilnehmer sind ohnehin suspendiert), muss er nach de...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / 1. Erscheinungsformen

Rz. 11 Da es den Tarifpartnern freisteht, ihre Arbeitskampfmittel selbst zu wählen, haben die Gewerkschaften verschiedene Streikformen entwickelt:[10] Rz. 12 Bekannt sind zunächst die so genannten Warnstreiks, bei denen die Arbeit stets nur für einen kurzen Zeitraum niedergelegt wird. Hierdurch wollen die Arbeitnehmer ihre Bereitschaft zum Dauerstreik deutlich machen. Warnstr...mehr

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§ 9 Kündigung im Arbeitskampf / 1. Suspendierende Aussperrung als Angriffsmittel (Angriffsaussperrung)

Rz. 40 Mit der suspendierenden Angriffsaussperrung ergreifen die Arbeitgeber bzw. deren Verbände die Initiative, um Arbeitsbedingungen durch den Abschluss von Tarifverträgen zu verändern. Nach der Rechtsprechung folgt diese Arbeitskampfmaßnahme grundsätzlich denselben Voraussetzungen wie ein Streik:mehr

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§ 12 Mitbestimmung des Betr... / E. Beteiligung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG

Rz. 194 § 103 BetrVG schützt Funktionsträger, insbesondere Mitglieder des Betriebsrats und Wahlbewerber vor dem Verlust ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung durch ungerechtfertigte außerordentliche Kündigungen und Versetzungen. Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich und für bestimmte Fristen ausgeschlossen. Ausnahmen gelten lediglich für den Fall der Betriebss...mehr

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§ 32 Sperrzeittatbestände u... / B. Ruhenstatbestände

Rz. 2 Der praktisch wichtigste Fall, in dem es zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kommt, ist die Verhängung einer Sperrzeit (§ 159 SGB III). Eine Sperrzeit wird verhängt, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhält, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Für den Arbeitnehmer kann insbesondere die Mitwirkung an der Beendigung seines Arbeitsverhältniss...mehr

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§ 12 Mitbestimmung des Betr... / I. Geltungs- und Anwendungsbereich, Abgrenzungen

Rz. 3 Die Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 102 BetrVG im Geltungsbereich des BetrVG ist immer dann erforderlich, wenn der Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung beabsichtigt ist, diese Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer i.S.v. § 5 Abs. 1 BetrVG erfolgen soll und in dem betroffenen Betrieb des Unternehmens ein funktionsfähiger Betriebsrat zum Zeitpunk...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 5.2.3 Arbeitskampf während des Urlaubszeitraums

Rz. 79 Grundsätzlich ist ein Arbeitskampf, der während des Urlaubs des Arbeitnehmers stattfindet, für den Urlaub unerheblich. Durch die Bewilligung des Urlaubs ist der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht befreit. Wenn er sich zu einem späteren Zeitpunkt während seines Urlaubs entschließen sollte, an einem Streik teilzunehmen, ist es ihm nicht möglich, die Arbeit, von der er ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 4.5.2 Arbeitsausfälle

Rz. 67 Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG bleiben auch Verdienstkürzungen im Referenzzeitraum, die infolge von Arbeitsausfällen eingetreten sind, für die Berechnung des Geldfaktors außer Betracht. Arbeitsausfälle sind dabei zunächst die Ereignisse, die in der betrieblichen oder wirtschaftlichen Risikosphäre des Arbeitgebers liegen, wie sich aus dem Vergleich mit dem Begriff der "...mehr

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Betriebsrat: Grenzen der Be... / 5.2.2 Vorläufige personelle Maßnahmen

Weiter enthält das Gesetz in § 100 BetrVG die Befugnis des Arbeitgebers, vorläufige personelle Maßnahmen durchzuführen. Hierzu muss er zwar ein formalisiertes, kurzen Fristen unterworfenes Verfahren einleiten, kann aber dann die personelle Maßnahme erst einmal durchführen, ohne seinerseits gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu müssen. Der Betriebsrat ist dann in d...mehr