Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes darf im Fall eines rechtmäßigen Streiks nicht den Einsatz der bei ihm beschäftigten Beamten auf den bestreikten Arbeitsplätzen anordnen, um die Auswirkungen des Streiks zu mildern. Durch den Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen würde erheblich in die Koalitionsfreiheit, nämlich in das Streikrecht der Gewerkschaft, eingegriffen werden. In diesem grundlegenden, normativen Bereich, der die Grundrechtsausübung betrifft, ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Regelung zu treffen. Solange eine solche fehlt, dürfen Beamte bei einem rechtmäßigen Streik nicht auf bestreikten Arbeitsplätzen eingesetzt werden.[1]

Damit ist der zwangsweise Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen rechtswidrig. Zulässig ist allerdings der freiwillige Einsatz von Beamten. Wenn Beamte ohne Zwang bereit sind, auf bestreikten Arbeitsplätzen zu arbeiten (etwa bei der Deutschen Post), so ist dies zulässig.[2]

Ein Beamter darf daher nur dann zur Streikarbeit verpflichtet werden, wenn es sich um Notstands- oder Erhaltungsarbeiten oder aber einen rechtswidrigen Streik handelt.

[2] ArbG Bonn, Urteil v. 26.5.2015, 3 Ga 18/15; Jessica Blattner, Die Zulässigkeit von Streikarbeit durch Beamte, BB 2015 S. 2037.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge