Rz. 726

Regelmäßig handelt es sich um eine Unterlassungsverfügung. Es bedarf daher eines korrespondierenden Unterlassungsanspruchs. Dieser folgt entweder aus der tarifvertraglichen Friedenspflicht oder, wenn es sich wie bei Betriebsblockaden oder -besetzungen um Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelt, aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Da das BAG in der Flashmob-Entscheidung jedoch auch Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft als gerechtfertigt ansieht, können die Rechtmäßigkeitsgrenzen zurzeit nicht ausreichend genau formuliert werden. Bei Flashmob-Aktionen wird vorgeschlagen, den Unterlassungsanspruch aus einem vorbeugenden Hausverbot herzuleiten.[1576] Die Verletzungsformen müssen dabei jedoch ausreichend bestimmt beschrieben werden.

Es ist die Rechtswidrigkeit des gesamten Arbeitskampfes oder der einzelnen Arbeitskampfmaßnahmen substantiiert darzulegen und nach den üblichen zivilprozessualen Regelungen glaubhaft zu machen. Wegen der besonderen Grundrechtsrelevanz einstweiliger Verfügungen in Arbeitskampfangelegenheiten wird teilweise verlangt, die Rechtswidrigkeit müsse "offensichtlich" sein, um den Erlass einer Verfügung zu rechtfertigen.[1577] Dem ist mit der herrschenden Auffassung entgegenzuhalten, dass es im Recht der einstweiligen Verfügung diese Einschränkung nicht gibt, sondern entsprechende Gesichtspunkte allenfalls im Rahmen des Verfügungsgrundes eine Rolle spielen.[1578] Das BVerfG ließ diese Frage jüngst offen.[1579] Freilich wird man damit rechnen müssen, dass jedenfalls bei einer zweifelhaften Rechtslage regelmäßig keine einstweiligen Verfügungen in dem sensiblen Bereich des Arbeitskampfrechtes ergehen,[1580] wobei diese Beschränkung nur im Hinblick auf Arbeitskämpfe insgesamt gilt, nicht jedoch bei einem Streit über die Rechtswidrigkeit einzelner Kampfmaßnahmen.[1581]

[1576] Löwisch, NZA 2010, 209, 211 f.; Däubler/Däubler, Arbeitskampfrecht, § 31 Rn 10.
[1577] LAG Sachsen 2.11.2007 – 7 SaGa 19/07, NZA 2008, 59, 61 ("eindeutig rechtswidrig"); Däubler/Bertzbach/Kloppenburg, Arbeitskampfrecht, § 24 Rn 43; Reichold, FA 2008, 98, 99 ff.
[1578] LAG Köln 14.6.1996 – 4 Sa 177/96, NZA 1997, 327, 330; ArbG Lübeck 25.2.2008 – 1 Ga 7/08; Kissel, § 65 Rn 21, 28; Isenhardt, in: FS Stahlhacke 1995, S. 195, 202; GMP/Schleusener, § 62 ArbGG Rn 113; Wank, RdA 2009, 1, 10 jeweils m.w.N.
[1579] BVerfG 7.4.2020 – 1 BvR 2674/15, NZA 2020, 667; dazu Kleinmann/Fündling BB 2020, 2036.
[1581] ErfK/Linsenmaier, Art. 9 GG Rn 229.

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