Neben Regelungen zur Friedens- und Durchführungspflicht kann die Begründung von Verpflichtungen jeder Art Gegenstand des obligatorischen Teils des Tarifvertrages sein, soweit sie mit dem Tarifvertrag in Verbindung stehen.

Dies ergibt sich aus der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der sich auch auf den schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages erstreckt. Dabei müssen diese Vereinbarungen das Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG beachten. Sie werden aber nur dann Bestandteil des schuldrechtlichen Teils, wenn sie sich innerhalb der durch Art. 9 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen bewegen. Gehen sie darüber hinaus, sind sie nicht unwirksam, es handelt sich dann aber um außertarifliche Normen.

Beispiele:

  • Regelungen zur Kostentragungspflicht,
  • Regelungen zur Durchführung eines Arbeitskampfes,
  • Begründung von Vertragsstrafen- bzw. Schadensersatzansprüchen.

Im Rahmen von sonstigen Vereinbarungen können die Tarifvertragsparteien auch bloße Empfehlungen für die Tarifunterworfenen oder die Betriebspartner aussprechen, etwa dann, wenn deren Inhalt nicht in ihrer Regelungsmacht liegt.

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