Zusammenfassung

 

Der vorliegende Beitrag stellt die gesetzlich vorgesehenen bzw. üblichen tarifvertraglichen Regelungen dar. Entsprechend dem Tarifvertragsgesetz werden zunächst die schuldrechtlichen Vereinbarungen einschließlich der damit zusammenhängenden Friedens- sowie der Durchführungspflicht erörtert und im Anschluss die normativen Bestimmungen, die üblicherweise den wesentlichsten Teil von Tarifverträgen darstellen. Im Rahmen der Erläuterung der Inhalts-, Abschluss- und Beendigungsnormen wie auch der betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Normen werden die wichtigsten üblichen Regelungen aus der tariflichen Praxis besprochen. Auf aktuelle Fragestellungen wie z. B. Altersdiskriminierungen bei Altersgrenzen oder tariflicher Unkündbarkeit wird dabei eingegangen. Zum Abschluss wird ausgeführt, wie Tarifverträge auf das Gesetz oder auf andere Tarifverträge Bezug nehmen können.

 

Gesetze, Vorschriften und Entscheidungen

Aus § 1 Abs. 1 TVG ergibt sich, welche Regelungen in Tarifverträgen enthalten sein können. Darüber hinaus sieht § 4 Abs. 2 TVG vor, dass die Tarifvertragsparteien gemeinsame Einrichtungen schaffen können. Die Zulässigkeit von tariflichen Bestimmungen ist am zwingenden Gesetzesrecht zu messen sowie an Art. 9 Abs. 3 GG. Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung zu einzelnen üblichen Tarifklauseln eine umfangreiche Judikatur entwickelt.

1 Regelungsgegenstände des Tarifvertrages

Nach § 1 Abs. 1 TVG kommen als Inhalt von Tarifverträgen die Regelung der Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien in Betracht, sowie Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

Ein Tarifvertrag besteht regelmäßig aus zwei Teilen:

  • dem schuldrechtlichen bzw. obligatorischen Teil und
  • dem normativen Teil.

Der schuldrechtliche Teil enthält die Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen der Tarifvertragsparteien untereinander aus Anlass des Tarifvertragsabschlusses. Sie begründen ausschließlich Rechte im Verhältnis zwischen den vertragsschließenden Verbänden bzw. zwischen der Gewerkschaft und dem einzelnen Arbeitgeber beim Firmentarifvertrag. Dritte, d. h. auch die verbandsangehörigen Arbeitnehmer können regelmäßig keine durchsetzbaren Rechte aus dem schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrags ableiten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes von den Tarifvertragsparteien vereinbart worden ist.

Der normative Teil enthält wie ein arbeitsrechtliches Gesetz Regeln, die unmittelbar und zwingend auf die von dem Tarifvertrag erfassten Arbeitsverhältnisse einwirken und Rechte und Pflichten für die Tarifunterworfenen begründen. Denkbar ist aber auch, dass ein Tarifvertrag ausschließlich schuldrechtliche Absprachen enthält, wie z. B. Schlichtungs-, Arbeitskampf- oder kollektive Schiedsgerichtsvereinbarungen.

Durch die Bezugnahme auf andere Tarifverträge oder staatliches Recht können die in Bezug genommenen Regelungen zum Inhalt eines Tarifvertrages werden (vgl. Bezugnahme auf tariffremde Regelungen).

2 Schuldrechtlicher Teil des Tarifvertrags

Der schuldrechtliche (obligatorische) Teil ist unverzichtbarer Inhalt eines Tarifvertrages. Er ist eine besondere Form eines Schuldvertrages zwischen den Tarifvertragsparteien aus Anlass eines Tarifvertragsabschlusses.

Der schuldrechtliche Teil des Tarifvertrages wirkt nur im Verhältnis zwischen den abschließenden Verbänden bzw. zwischen der Gewerkschaft und dem einzelnen Arbeitgeber (bei einem Firmentarifvertrag) und kann Rechte und Pflichten nur in diesem Verhältnis begründen. Unzulässig ist es, Mitglieder der Verbände (verbandsangehörige Arbeitgeber oder Gewerkschaftsmitglieder) ohne besondere Vertretungsmacht zur Erbringung bestimmter Leistungen oder zu einem bestimmten Verhalten zu verpflichten. So können die Gewerkschaften im Rahmen des schuldrechtlichen Teils nicht durchsetzen, dass die Leistungen aus dem Tarifvertrag nur auf Gewerkschaftsmitglieder beschränkt werden.

Zulässig ist es aber, dass Dritte aus dem Tarifvertrag begünstigt werden. Durch Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB ist dann zu ermitteln, ob der Dritte auf die Leistungsgewährung einen Rechtsanspruch erhalten soll.[1]

Gegenstand des obligatorischen Teils des Tarifvertrages können schuldrechtliche Verpflichtungen jeder Art sein, soweit sie mit dem Tarifvertrag in Verbindung stehen. Dies kann etwa die wechselseitige Verpflichtung der Tarifvertragsparteien sein, die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages zu beantragen bzw. das Verfahren auf Erteilung der Allgemeinverbindlicherklärung zu fördern.

Hauptinhalte des schuldrechtlichen Teils des Tarifvertrages:

[1] Zur Abgrenzung Tarifvertrag und sog. Hauskoalitionsvertrag BAG, Urteil v. 5.11.1997, 4 AZR 872/95.

2.1 Friedenspflicht

Die (relative) Friedenspflicht hat zunächst die Verpflichtung der Tarifvertragsparteien zum Gegenstand, während der Laufzeit eines Tarifvertrages wegen seines Tarifinhalts keinen Arbeitskampf zu führen oder ihre Mitglieder zu einem Arbeitskampf aufzurufen. Daneben verpflichtet sie die vertragsschließenden Verbände, mit verbandsrechtlichen Mitteln ihr...

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