Im Fall eines Arbeitskampfs haben sich Betriebsrat bzw. Personalrat neutral zu verhalten. Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bzw. § 66 Abs. 2 BPersVG sind Arbeitskampfmaßnahmen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, ebenso zwischen Personalrat und Dienststellenleitung untersagt.[1]

Die Neutralitätspflicht des Betriebs- bzw. Personalrats verbietet es, die Möglichkeit von Arbeitskampfmaßnahmen anlässlich einer Betriebsversammlung bzw. Personalversammlung zu erörtern.

Der Personalrat verstößt gegen die ihm obliegende Neutralitätspflicht und das Arbeitskampfverbot, wenn er während eines Arbeitskampfs zu einer außerordentlichen Personalversammlung einlädt, die einen Zeitraum von 10 Stunden umfassen soll und lediglich 4 allgemein gefasste und nahezu unsubstanziierte Tagesordnungspunkte (Eröffnung und Annahme der Tagesordnung, Berichte, Ansprache des Vertreters der Gewerkschaft, Verschiedenes) hat. Hierdurch soll der Arbeitskampf der im Ausstand befindlichen Arbeitnehmer unterbrochen und auf andere Art und Weise fortgesetzt werden. Zudem würde mit den Mitteln der Personalvertretung der Streik auch auf Beschäftigte ausgedehnt, die sich nicht im Arbeitskampf befinden.[2]

[1] Otto Ernst Kempen, Das Rechtsverhältnis zwischen den Belegschaftsvertretern und den Gewerkschaften im Arbeitskampf, NZA 2005 S. 185.

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