Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht während eines rechtmäßigen Arbeitskampfs fort (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), während eines rechtswidrigen Arbeitskampfs entfällt hingegen die Versicherungspflicht. Bei Beschäftigten, die freiwillig in einer gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung versichert sind, besteht die Mitgliedschaft unverändert fort; der Anspruch auf Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 SGB V entfällt für diese Zeit.

Hinsichtlich der Pflegeversicherung verweist § 49 Abs. 2 SGB XI bezüglich eines Arbeitskampfs auf die Regelungen zur gesetzlichen Krankenversicherung.

In der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Beschäftigte auch während eines Arbeitskampfs weiterhin versichert, aufgrund des verminderten Entgelts mindern sich die Beiträge ebenfalls. Sofern während eines kompletten Kalendermonats aufgrund des Arbeitskampfs keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird, ruht in der Rentenversicherung die Versicherungspflicht.[1]

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind während eines Arbeitskampfs nicht zu entrichten. Aufgrund der Neutralitätspflicht der Bundesagentur für Arbeit erhalten am Arbeitskampf beteiligte Beschäftigte kein Arbeitslosengeld (§ 160 Abs. 2 SGB III). Mittelbar vom Arbeitskampf betroffene Beschäftigte können nach § 160 Abs. 3 und 4 SGB III Anspruch auf Leistungen haben.

Unfälle während eines Arbeitskampfs sind keine Unfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.[2]

[1] Ruge/Krömer/Pawlak/Rabe v. Pappenheim, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2011, Stichwort: Arbeitskampf, IV. Staatliche Neutralität.

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