Nach § 1 Abs. 1 TVG kommen als Inhalt von Tarifverträgen die Regelung der Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien in Betracht, sowie Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

Ein Tarifvertrag besteht regelmäßig aus zwei Teilen:

  • dem schuldrechtlichen bzw. obligatorischen Teil und
  • dem normativen Teil.

Der schuldrechtliche Teil enthält die Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen der Tarifvertragsparteien untereinander aus Anlass des Tarifvertragsabschlusses. Sie begründen ausschließlich Rechte im Verhältnis zwischen den vertragsschließenden Verbänden bzw. zwischen der Gewerkschaft und dem einzelnen Arbeitgeber beim Firmentarifvertrag. Dritte, d. h. auch die verbandsangehörigen Arbeitnehmer können regelmäßig keine durchsetzbaren Rechte aus dem schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrags ableiten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes von den Tarifvertragsparteien vereinbart worden ist.

Der normative Teil enthält wie ein arbeitsrechtliches Gesetz Regeln, die unmittelbar und zwingend auf die von dem Tarifvertrag erfassten Arbeitsverhältnisse einwirken und Rechte und Pflichten für die Tarifunterworfenen begründen. Denkbar ist aber auch, dass ein Tarifvertrag ausschließlich schuldrechtliche Absprachen enthält, wie z. B. Schlichtungs-, Arbeitskampf- oder kollektive Schiedsgerichtsvereinbarungen.

Durch die Bezugnahme auf andere Tarifverträge oder staatliches Recht können die in Bezug genommenen Regelungen zum Inhalt eines Tarifvertrages werden (vgl. Bezugnahme auf tariffremde Regelungen).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge