Die (relative) Friedenspflicht hat zunächst die Verpflichtung der Tarifvertragsparteien zum Gegenstand, während der Laufzeit eines Tarifvertrages wegen seines Tarifinhalts keinen Arbeitskampf zu führen oder ihre Mitglieder zu einem Arbeitskampf aufzurufen. Daneben verpflichtet sie die vertragsschließenden Verbände, mit verbandsrechtlichen Mitteln ihre Mitglieder von unzulässigen Arbeitskampfmaßnahmen abzuhalten (sog. Einwirkungspflicht).

Die Friedenspflicht verbietet während der Laufzeit eines Tarifvertrages auch solche Kampfmaßnahmen, die erst die Änderung des Tarifvertrages nach seinem Ablauf bewirken sollen. Arbeitskampfmaßnahmen in diesem Zeitraum sind unzulässig, die sich auf ein Ziel richten, das in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit dem Tarifinhalt steht. Im Nachwirkungszeitraum besteht keine Friedenspflicht.[1]

Die relative Friedenspflicht muss nicht vereinbart werden, sie ist dem Tarifvertrag immanent. Verhandlungen allein lösen noch keine Friedenspflicht aus.[2]

Der zeitliche und sachliche Umfang der Friedenspflicht kann durch Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien erweitert werden (absolute Friedenspflicht), allerdings nur unter Beachtung des Formerfordernisses des § 1 Abs. 2 TVG. So können sie die Friedenspflicht auf einen bestimmten Zeitraum nach Ablauf des Tarifvertrages erstrecken oder für mehrere Tarifverträge eine gemeinsame Friedenspflicht begründen. Es kann daher auch vereinbart werden, dass während der Laufzeit eines Tarifvertrages sämtliche Arbeitskampfmaßnahmen untersagt sind, auch bezüglich Regelungsgegenständen, die nicht bereits Inhalt eines geschlossenen Tarifvertrages sind. Eine Vereinbarung zur Friedenspflicht darf aber nicht zu einem (faktischen) Verzicht auf einen Arbeitskampf führen, dies wäre mit Art. 9 Abs. 3 GG unvereinbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge