Im Fall eines Streiks ist der Arbeitgeberverband, dem der Arbeitgeber angehört, zu unterrichten.

Ebenso besteht eine Anzeigepflicht des Arbeitgebers gemäß § 320 Abs. 5 SGB III gegenüber der Agentur für Arbeit. Damit beginnt die Neutralitätspflicht der Agentur für Arbeit, d. h. sie hat grundsätzlich die Vermittlungsbemühungen in dem durch den Arbeitskampf betroffenen Bereich einzustellen. Die Anzeigepflicht besteht auch bei rechtswidrigen Streiks. Die Formulare können auch aus dem Internet unter www.arbeitsagentur.de über die Pfade "Merkblätter und Formulare für Unternehmen", "Anzeige über den Beginn oder die Beendigung eines Streiks oder einer Aussperrung" heruntergeladen werden. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen, Telegramm oder Fax reichen aus.[1] Die gesetzliche Krankenversicherung ist im Falle eines rechtswidrigen Arbeitskampfs zu informieren (§ 198 SGB V i. V. m. § 28a Abs. 1 SGB IV).

Für den Fall, dass von einem bestreikten Betrieb infolge des Streiks Gefahren ausgehen könnten, sollte das Gewerbeaufsichtsamt/Amt für Arbeitsschutz informiert werden.

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