Rz. 3

Die allgemeine Meldepflicht besteht nur für Arbeitslose. Damit wird § 309 eindeutig von § 38 Abs. 1 abgegrenzt. Bei der dort bestehenden Pflicht zur Arbeitssuchendmeldung liegt Arbeitslosigkeit regelmäßig noch nicht vor. Allerdings kann nach Maßgabe des § 141 bereits eine wirksame Arbeitslosmeldung vorgenommen werden. Das dürfte häufig möglich sein, weil § 141 Abs. 1 Satz 2 hierfür lediglich voraussetzt, dass der Eintritt von Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten 3 Monate zu erwarten ist. Dann greift die Meldepflicht nicht, solange der Gemeldete tatsächlich noch nicht arbeitslos ist. Arbeitslosigkeit ist entsprechend der Anspruchsvoraussetzung für das Alg zu beurteilen (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1). Bei längeren Kündigungsfristen wird der Tag spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses i. S. d. § 38 Abs. 1 mit dem ersten Tag, an dem eintretende Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten 3 Monate i. S. d. § 141 Abs. 1 Satz 2 zu erwarten ist, übereinstimmen, sodass bei einer Meldung an diesem Tag keine Doppelmeldung erforderlich wird. Agenturen für Arbeit sind nicht berechtigt, die allgemeine Meldepflicht zur Einladung von Leistungsberechtigten nach dem SGB II zu nutzen, wenn der Leistungsberechtigte nicht zugleich auch Alg nach dem SGB III begehrt oder bezieht.

 

Rz. 4

Abs. 1 Satz 1 beschränkt die allgemeine Meldepflicht auf Zeiträume, für die der Arbeitslose Anspruch auf Alg erhebt. Das ist zunächst in Zeiten der Fall, während der Alg laufend gezahlt wird. Darüber hinaus besteht die Meldepflicht auch dann, wenn Alg begehrt wird, über einen möglichen Anspruch aber noch nicht entschieden ist (so schon BSG, Urteil v. 22.9.1966, 2 RU 82/62). Das trifft z. B. auch in Fällen zu, in denen ein Antrag auf Alg gestellt worden ist, der Antragsteller sich aber noch nicht persönlich arbeitslos gemeldet hat. Eine Meldeaufforderung kann dann gerade zum Zweck der persönlichen Arbeitslosmeldung ergehen. Jedenfalls muss davon ausgegangen werden, dass aufgrund eines Antrages Alg begehrt wird, wenn der Arbeitslose nicht nach § 137 Abs. 2 bestimmt hat, dass der Anspruch auf Alg erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt entstehen soll. Alg wird auch begehrt, wenn der Arbeitslose einer ablehnenden Entscheidung widersprochen oder Klage erhoben hat. Kommt der Arbeitslose einer Meldeaufforderung nicht nach, liegt ein Meldeversäumnis auch dann vor, wenn dem Antrag auf Alg später für den Meldetag nicht entsprochen wird, es sei denn, fehlende Arbeitslosigkeit war der Grund für die Ablehnung des Antrages. Für die Beurteilung der Meldepflicht sind die Verhältnisse des relevanten Leistungszeitraums selbst maßgebend. Ein Meldetermin ist also daraufhin zu prüfen, ob der Antragsteller oder Leistungsbezieher Leistungen begehrt. Selbst wenn die Leistungsvoraussetzungen objektiv nicht vorliegen, z. B. fehlende Arbeitslosigkeit wegen Ortsabwesenheit, und sich dies erst im Nachhinein herausstellt, weil der Arbeitslose die Ortsabwesenheit nicht angezeigt hat, muss davon ausgegangen werden, dass der Arbeitslose Leistungen für den Meldezeitpunkt begehrte. Eine Betrachtung im Nachhinein (ex post) ist insoweit unzulässig. Andernfalls wäre das Bestehen der für die Leistungskontrolle unerlässlichen Meldepflicht nicht zuverlässig zu beurteilen und durch nachträgliche Gestaltung der Verhältnisse Manipulationen ausgesetzt (z. B. durch Inkaufnahme eines gegenüber einer Sperrzeit kürzeren Aufhebungszeitraums wegen Ortsabwesenheit; vgl. BSG, Urteil v. 25.4.1996, 11 RAr 81/95). Die Wirksamkeit der Meldeaufforderung wird also nicht dadurch berührt, dass der Meldepflichtige sich rechtswidrig ortsabwesend, jedenfalls nicht an der von ihm angegebenen Anschrift aufhält. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Meldepflichtige nachträglich auf das Alg verzichten will.

 

Rz. 5

Abs. 1 Satz 3 bestimmt ausdrücklich, dass die allgemeine Meldepflicht auch während einer Zeit gegeben ist, während der ein Anspruch auf Alg grundsätzlich besteht, dieser aber wegen eines Anspruchs auf Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung (§ 157), einer Entlassungsentschädigung (§ 158), des Eintritts einer Sperrzeit (§ 159) oder eines Arbeitskampfes (§ 160) ruht. Während eines Ruhenszeitraums wird die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen aufnehmen oder fortsetzen und soll deshalb die Möglichkeit haben, im Rahmen des Abs. 2 den Arbeitslosen einzuladen.

 

Rz. 6

Die Meldepflicht besteht hinsichtlich eines persönlichen Erscheinens. Das kann die normale Vorsprache zur Klärung arbeitsförderungsrechtlicher Sachverhalte, aber auch die Wahrnehmung eines ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermins sein. Abs. 1 Satz 1 verpflichtet nicht zur Duldung der Untersuchung, aber zum persönlichen Erscheinen zum festgelegten Untersuchungstermin. Die Mitwirkungspflicht an der Untersuchung regeln §§ 62, 65 SGB I. Leistungsrechtliche negative Folgen aus der Missachtung der Pflicht zur Duldung einer Untersuchung dürfen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur nach § 309...

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