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Sauer, SGB III § 309 Allgemeine Meldepflicht

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurde Abs. 1 redaktionell geändert und durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) Abs. 3 Satz 3 angefügt.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) geändert.

Abs. 1, 3 und 4 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die allgemeine Meldepflicht des Arbeitslosen abschließend. Eine Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit regelt § 310. § 309 gilt ebenso wie § 310 durch Verweisung in § 59 SGB II auch bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bei anderen Verweisungen, z. B. beim Teil-Arbeitslosengeld (Teil-Alg) nach § 162 handelt es sich um allgemeinere, weniger klare Vorschriften über eine entsprechende Anwendung des § 309. Eine besondere Meldepflicht enthält § 38 Abs. 1. Diese Regelung verpflichtet zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung. Um die Möglichkeiten einer Job-to-Job-Vermittlung nutzen zu können, werden Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, zur Arbeitsuchendmeldung spätestens 3 Monate vor der Beendigung bei der Agentur für Arbeit verpflichtet. Die Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 besteht neben der allgemeinen Meldepflicht. Mit einer Meldung nach § 309 kann die Arbeitslosmeldung nach § 141 verbunden werden. Die Arbeitslosmeldung kann auch elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen werden.

Die allgemeine Meldepflicht ist eine Spezialvorschrift für das Arbeitsförderungsrecht bzw. durch Verweisung in § 59 SGB II auch für das Gru...

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