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Sauer, SGB III § 162 Teilarbeitslosengeld

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 150 nach § 162 überführt.

§ 162 Abs. 2 der Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert.

Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurde § 162 Abs. 2 durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) v. 7.12.2011 (BGBl. I S. 2592) geändert.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 162 neu gefasst. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung soll Arbeitnehmern, die eine von mehreren nebeneinander ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen verlieren, durch das Teilarbeitslosengeld (Teil-Alg) für eine begrenzte Zeit einen angemessenen Ersatz des wegen der eingetretenen Teilarbeitslosigkeit ausfallenden Arbeitsentgelts bieten. Damit wird eine Lücke im System der Arbeitslosenversicherung für Personen geschlossen, die mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander ausüben. Zuvor wurden Arbeitnehmer mit einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung begünstigt, weil ihnen bei deren Verlust ein Anspruch auf Alg zugesprochen wurde, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, während die Arbeitnehmer mit 2 Teilzeitbeschäftigungen bei Verlust einer davon leer ausgingen.

 

Rz. 2a

Damit ist der Bezug von Alg in der besonderen Form des Teil-Alg nicht ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer eins von 2 Beschäftigungsverhältnissen, die beide Versicherungspflicht begründen, verliert, obwohl er mit dem verbleibenden Beschäftigungsverhältnis die Voraussetzung der Arbeitslos...

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