Verpasster Termin führt nicht zu Wegfall von Kindergeld
Der Wegfall der Wirkung einer Meldung als Arbeitsuchender im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt nicht die wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung voraus. Fehlt es an einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung, hängt der Fortbestand der Meldung als Arbeitsuchender davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Arbeitsagentur zur Einstellung der Vermittlung berechtigt. Die Verletzung der vom Arbeitsuchenden zu beachtenden allgemeinen Meldepflicht berechtigt jedoch nicht ohne Weiteres zur Einstellung der Vermittlung.
Ausbildung abgebrochen
Die Tochter des Klägers hatte zum 1.5.2016 eine Ausbildung zur Altenpflegerin aufgenommen, die bis zum 30.4.2019 dauern sollte. Das Ausbildungsverhältnis wurde jedoch bereits am 3.11.2016 durch die Kündigung des Kindes wegen einer problematischen Schwangerschaft beendet. Die Familienkasse wurde über den Abbruch der Berufsausbildung nicht in Kenntnis gesetzt.
Am 15.1.2020 beantragte der Kläger die weitere Gewährung von Kindergeld, da die Tochter ab 4.11.2016 ohne Beschäftigung und bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sei. Die Familienkasse forderte den Kläger auf, Unterlagen für die Zeit ab Abbruch der Berufsausbildung bis April 2019 sowie eine Bestätigung über die Meldung des Kindes als arbeitsuchend vorzulegen. Da diese Nachweise nicht vorgelegt wurden, hob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für die Monate Januar 2017 bis April 2019 auf und forderte das gezahlte Kindergeld zurück. Mit seiner Klage begehrt der Kläger das Kindergeld für Januar 2017 bis April 2019 zu gewähren, da die Tochter sich unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet habe.
Anspruch auf Kindergeld
Das FG hat entschieden, dass der Kläger für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 einen Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter als arbeitsuchend gemeldetes Kind im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG hat, da die im Juni 1996 geborene Tochter in diesem Zeitraum noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hatte, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand und bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet war. Für die Monate Juli 2017 bis April 2019 kommt nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG eine Berücksichtigung der Tochter des Klägers als arbeitsuchendes Kind dagegen nicht in Betracht, da dies schon deshalb ausscheidet, weil die Tochter des Klägers im Juni 2017 ihr 21. Lebensjahr vollendet hatte.
Da – wie das FG ausführt – die Verletzung der vom Arbeitsuchenden zu beachtenden allgemeinen Meldepflicht nicht ohne Weiteres zur Einstellung der Vermittlung führt, war im Streitfall die Tochter als arbeitsuchend im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu behandeln, was zur Gewährung des Kindergeldes für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 führte.
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
407
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
307
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
279
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
241
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
217
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
178
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
177
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbstständigen
1721
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
161
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1361
-
Spendenabzug für Zahlungen eines Gesellschafters einer gGmbH
21.01.2026
-
Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
20.01.2026
-
Erbauseinandersetzung über Anteile an einer grundbesitzenden GmbH
20.01.2026
-
Zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale durch Arbeitgeber
20.01.2026
-
Unpfändbarkeit des einzigen Kfz bei Agoraphobie
19.01.2026
-
Keine Minderung des geldwerten Vorteils aus der Kfz-Überlassung durch selbst gezahlte Parkplatzmiete
19.01.2026
-
AdV wegen unzureichender Aktenvorlage durch das Finanzamt
19.01.2026
-
Passivität des Investors maßgebend für Eingreifen der Beschränkungen des § 15b EStG
19.01.2026
-
Geldgeschenk zu Ostern i. H. von 20.000 EUR
16.01.2026
-
Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens
16.01.2026