Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitskampf

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Arbeitskampfrecht / 12.6.3 Störung von Kundenbeziehungen

Kann ein bestreikter Arbeitgeber wegen des Streiks von ihm mit Kunden abgeschlossene Verträge nicht erfüllen, ist wegen der Rechtsfolge nach der Art des von ihm Geschuldeten zu unterscheiden: Schuldet er einen Gegenstand der Gattung nach, bleibt er verpflichtet, ihn zu liefern. Er muss in ggf. anderweitig beschaffen. Er haftet nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Ges...mehr

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Arbeitskampfrecht / 6.3 Die tarifvertragliche Friedenspflicht

Aus den bisher erörterten Kampfregeln folgt an sich ohne Weiteres, dass die sog. relative Friedenspflicht eingehalten werden muss: Tarifverträge werden mit einer bestimmten Laufzeit auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsmöglichkeit abgeschlossen. Damit wird zugleich vereinbart, dass das tarifvertraglich Geregelte während der Zeit seiner unangefochtenen Wirksamkeit für beide Tar...mehr

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Arbeitskampfrecht / 1 Einführung

Streik und Aussperrung als die im Wesentlichen praktizierten Mittel des Arbeitskampfes sind keine rechtlichen, sondern soziale Phänomene im Arbeitsleben. Es sind Mittel, um auf den sozialen Gegenspieler Druck auszuüben. Man will diesen veranlassen, eigenen Forderungen nachzugeben oder von Forderungen Abstand zu nehmen. Dafür hält die Arbeitnehmerseite die eigene Arbeitsleist...mehr

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Arbeitskampfrecht / 12.5 Auswirkungen eines rechtmäßigen Streiks auf Arbeitswillige

Soweit Arbeitnehmer während des Streiks tatsächlich im Betrieb beschäftigt werden konnten und auch beschäftigt wurden, hat der Streik keine Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung. Werden arbeitswillige Arbeitnehmer während eines Streiks nicht beschäftigt, dann haben sie ausnahmsweise keinen Arbeitsentgeltanspruch, wenn ihre Beschäftigung aufgrund des Streiks wirtschaftlich unzu...mehr

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Arbeitskampfrecht / 12.6 Auswirkungen rechtmäßiger Streiks auf nicht unmittelbar Streikbeteiligte

Werden Unternehmen durch Streiks ganz oder teilweise lahmgelegt, kann sich dies in mehrfacher Hinsicht auf andere Unternehmen oder Personen auswirken, die selbst nichts mit dem Arbeitskampf und seinen Zielen zu tun haben: Das bestreikte Unternehmen kann versuchen, dringende Produktionen in andere Unternehmen zu verlagern. Diese können wirtschaftlich verbundene aber auch solch...mehr

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Arbeitskampfrecht / 11.3 Beschäftigungs- und Entgeltverweigerung nach der Lehre vom Arbeitskampfrisiko

Ein bestreikter Arbeitgeber kann auch ohne auszusperren unter bestimmten Bedingungen die Beschäftigung einzelner Arbeitnehmer oder von Arbeitnehmern bestimmter Abteilungen seines Unternehmens und deren Bezahlung verweigern. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeit aufgrund von Streik verursachten Verhältnissen tatsächlich unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar geworden ist...mehr

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Arbeitskampfrecht / 14.3 Krankenversicherungsschutz während rechtswidriger Streiks?

Nach § 190 Abs. 2 i. V. m. § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V besteht an sich während eines rechtswidrigen Streiks kein Krankenversicherungsverhältnis. § 19 Abs. 2 SGB V Satz 1 lässt die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch für einen Monat nach Ende der Mitgliedschaft bestehen, die mit dem Beginn des rechtswidrigen Streiks eintritt.[1]mehr

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Arbeitskampfrecht / 11.1 Weiterarbeit mit alten und neu eingestellten Arbeitnehmern

Nur Arbeitnehmer, die Mitglieder der streikleitenden Gewerkschaft sind, haben Anspruch auf Streikunterstützung, die einen großen Teil des Lohnausfalls ausgleichen kann. Deshalb befolgen in der Regel nicht alle zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmer den Streikaufruf. Der Arbeitgeber kann auf die arbeitswilligen Arbeitnehmer zurückgreifen, um mit ihnen den Betrieb ganz oder zumi...mehr

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Arbeitskampfrecht / 12.2.1 Krankheit während des Streiks

Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht nach § 3 EFZG, wenn der kranke Arbeitnehmer, wäre er nicht erkrankt, einen Anspruch auf Arbeitsvergütung gehabt hätte. Die Krankheit muss alleinige Ursache dafür sein, dass keine entgeltpflichtige Arbeitsleistung erbracht wurde.[1] Ist ein Arbeitnehmer während des Arbeitskampfes krank, besteht ein Entgeltfortzahlungsa...mehr

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Arbeitskampfrecht / 2.1 Streikformen und -begriffe

Das Streikgeschehen kennt eine Vielzahl von Erscheinungsformen, durch die Vorenthaltung von arbeitsvertraglich geschuldeter Arbeitsleistung auf den oder die Arbeitgeber Druck auszuüben. Einige von ihnen sind überkommen, andere sind in Reaktion auf Veränderungen in den Produktionsverhältnissen oder auf rechtliche Neuausrichtungen, etwa in der höchstrichterlichen Rechtsprechun...mehr

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Arbeitskampfrecht / 2 Der Streik

Der Streik ist das gängige Mittel, dessen sich abhängig Beschäftigte im Arbeitskampf bedienen. Der Begriff "strike" stammt aus dem England des 19. Jahrhunderts. Er meinte zunächst nur den plötzlichen "Schlag" einer Arbeitnehmergruppe gegen den sozialen Gegenspieler. Heute versteht man unter dem Streik die planmäßige und gemeinschaftliche ("kollektive") Verweigerung der nach ...mehr

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Arbeitskampfrecht / 6.4.2.2 Kampfhemmung durch Schlichtung

Zum Erfordernis und den Möglichkeiten einer kampfhemmenden Schlichtung ist klarzustellen: Es gibt derzeit keine gesetzliche Zwangsschlichtung. Es ist also nicht von Gesetzes wegen geboten, dass die Tarifvertragsparteien vor einem Arbeitskampf einen selbst ausgewählten oder vom Staat zur Verfügung gestellten Schlichter oder einen Schlichtungsausschuss anzurufen, um zunächst m...mehr

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Arbeitskampfrecht / 6.1 Tariflich regelbares Ziel

Koalitionen haben das Recht, autonom das Arbeits- und Wirtschaftsleben zu fördern.[1] Das Arbeitsleben wird im Autonomiebereich durch Tarifverträge geregelt. Sie anzustreben, ist Teil des gewährleisteten koalitionsgemäßen Verhaltens. In diesem Kontext versteht die Rechtsprechung den Arbeitskampf juristisch nicht als emanzipatorischen oder vorrevolutionären Akt. Er wird schli...mehr

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Arbeitskampfrecht / 17.1 Mitbestimmung bei arbeitskampfbezogenen personellen Einzelmaßnahmen

Als arbeitskampfbezogene personelle Einzelmaßnahmen, bei denen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats[1] nach § 99 BetrVG modifiziert sein kann, kommen insbesondere in Betracht Versetzungen für die Dauer des Arbeitskampfes, um die Arbeitsplätze von streikenden Arbeitnehmern anderweit zu besetzen, Neueinstellungen zur Ausführung bestreikter Funktionen nicht aber Neueinstellunge...mehr

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Arbeitskampfrecht / 8 Streiks um Firmentarifsozialpläne

Die deutschen Kampfregeln, aber auch die Frage, inwieweit sie überhaupt angesichts der völkerrechtlich übernommenen Verpflichtungen aufrecht erhalten bleiben können, kann man bei der rechtlichen Bewältigung des Phänomens "Streik um Firmentarifsozialpläne" insgesamt in Frage stellen. Die Rechtslage ist hier gleichwohl für die nationale Praxis im Wesentlichen geklärt. Tatsächl...mehr

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Arbeitskampfrecht / 17 Die Mitbestimmungsrechte während Streik und/oder Aussperrung

Die Rechtsprechung des BAG geht davon aus, dass das Betriebsverfassungsgesetz und die sich aus ihm ergebenden Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte auch während eines Arbeitskampfes gelten. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält hier keine sachliche Bereichsausnahme. Mögliche Einschränkungen der gesetzlichen Rechte bedürfen einer arbeitskampfrechtlichen Rechtfertigung. Hiervo...mehr

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Arbeitskampfrecht / 17.2 Mitbestimmungsrechte in sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten

Auch im Bereich der sozialen[1] und wirtschaftlichen[2] Angelegenheiten bleiben die Rechte aus § 87 BetrVG während eines Arbeitskampfes im Grundsatz ungeschmälert bestehen. Nur dann, wenn in Reaktion auf das Arbeitskampfgeschehen im eigenen Betrieb Kurzarbeit eingeführt werden soll, kann der Arbeitgeber dies ohne Zustimmung des Betriebsrats – aber auch ohne Unterstützung dur...mehr

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Arbeitskampfrecht / 3.1 Formen der Aussperrung

Wenn es in schon länger zurückliegender Vergangenheit überhaupt zu Aussperrungen kam, dann in der Regel in der Form, dass Arbeitgeber sich vorübergehend und bei an sich fortbestehender arbeitsvertraglicher Verbindung mit ihren Mitarbeitern weigerten, diese zu beschäftigen und an sie Arbeitsentgelt zu zahlen. Die für die Arbeitgeber ansonsten fortgeltenden Pflichten sollen al...mehr

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Arbeitskampfrecht / 6.4.2.1 Besonderheiten beim Warnstreik?

Eine besondere Bedeutung hat diese Arbeitskampfregel im Zusammenhang mit der Diskussion um die sogenannten Warnstreiks. Bei diesen auf kurze Zeit befristeten Streiks geht es zumindest im Grundsatz vorrangig darum, der Gegenseite die Kampfbereitschaft einer möglichst großen Arbeitnehmergruppe für einen etwa erforderlich werdenden, länger andauernden Vollstreik zu signalisiere...mehr

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Arbeitskampfrecht / 12.2 Rechtsansprüche auf "Lohn ohne Arbeit" im Streik

Zusätzliche Fragen ergeben sich, wenn zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer während des Arbeitskampfes ihrer Arbeit tatsächlich nicht nachgehen, sich zur Begründung dessen aber nicht auf den Streik, sondern auf Arbeitsbefreiungstatbestände berufen, während derer sie kraft gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anordnungen einen Anspruch auf Entgelt(fort)zahlung haben. 12.2.1 Kran...mehr

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Arbeitskampfrecht / 12.6.2 Die Bedeutung der Arbeitskampfrisikolehre für die von einem Streik mittelbar Betroffenen

Die Lehre von der Verteilung des Arbeitskampfrisikos[1] kann in Drittbetrieben nicht ohne weiteres so angewendet werden, wie sie nach herrschender Rechtsauffassung innerhalb des (teil-)bestreikten Unternehmens gilt. Die Lage ist hier ähnlich wie bei der Behandlung indirekter und direkter Streikarbeit. Bei indirekter Streikarbeit in Drittunternehmen kann man nicht ohne weiter...mehr

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Arbeitskampfrecht / 10 Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen von Aussperrungen

Bei den bereits[1] erläuterten Begriffen der lösenden oder suspendierenden Aussperrung und der Abwehr- oder Angriffsaussperrung handelt es sich nicht um Rechtsbegriffe im engeren Sinne. Sie beschreiben vielmehr schlagwortartig ein bestimmtes tatsächliches Verhalten einschließlich der dabei abgegebenen Erklärungen und des dabei verfolgten rechtlichen Zieles. Gemeinsam ist all...mehr

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Arbeitskampfrecht / 3 Die Aussperrung

Die Aussperrung ist das überkommene Kampfmittel der Arbeitgeberseite zur Druck-, regelmäßig Gegendruckausübung. Wer aussperrt, verweigert planmäßig Beschäftigung und Entgeltzahlung gegenüber einer Gruppe von Arbeitnehmern, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Als alternative Arbeitskampfform von Arbeitgeberseite war zumindest in der Vergangenheit auch eine besondere Form des...mehr

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Arbeitskampfrecht / 13 Rechtsfolgen rechtmäßiger Aussperrungen

Die Rechtsfolgen einer rechtmäßigen, in üblicher Form ausgesprochenen Aussperrung, also einer suspendierenden Aussperrung, entsprechen im Wesentlichen denen eines rechtmäßigen Streiks: Die wechselseitigen Hauptpflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit den Ausgesperrten sind für die Dauer der rechtmäßigen Aussperrung aufgehoben. Arbeits- und Vergütungspflichten entfallen. De...mehr

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Arbeitskampfrecht / 6.4.1 Geeignetheit der Kampfmaßnahme

Das Gebot, wonach die ergriffenen Kampfmaßnahmen zur Zielerreichung geeignet sein müssen, hat bisher keine wesentliche Rolle gespielt. So ist es etwa für die Geeignetheit eines ausgerufenen Arbeitskampfes bedeutungslos, ob die streikleitende Gewerkschaft aufgrund ihres Organisationsgrads erwarten kann, so viele Arbeitnehmer aktivieren zu können, dass der ausgerufene Streik g...mehr

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Arbeitskampfrecht / 10.5 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Auch das Recht auszusperren ist, wenn es denn einmal ausgeübt wird, durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Die Wahrscheinlichkeit soll erhöht werden, dass es im Zuge der Tarifverhandlungen zu "richtigen" und interessengerechten Regelungen kommt. Aussperrungen sind deshalb auch nur dann rechtmäßig, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig sind und nicht gegen ...mehr

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Arbeitskampfrecht / 5.2 Kein Recht auf Arbeitskampfrecht in kirchlichen Einrichtungen?

Im Ergebnis noch weitgehend ungeklärt ist die konkrete Rechtslage in den Kirchen, was deren Recht angeht, gegen ihre Einrichtungen gerichtete Streikmaßnahmen mithilfe der staatlichen Gerichte abzuwehren. Die großen Kirchen beschäftigen in ihren Einrichtungen eine Vielzahl von Arbeitnehmern auf der Grundlage von Arbeitsverträgen. Zu diesen Einrichtungen gehören nicht nur die K...mehr

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Arbeitskampfrecht / 6.2 Gewerkschaftliche Organisation des Streiks

Da ein rechtmäßiger Streik stets um ein tarifvertraglich regelbares Ziel geführt werden muss, versteht es sich fast von selbst, dass er auch von einer Gewerkschaft organisiert, geführt und verantwortet sein muss. Denn nur Gewerkschaften im Rechtssinne[1] sind überhaupt in der Lage, normativ wirkende Tarifverträge abzuschließen.[2] Deshalb ist auch nach der ganz überwiegenden...mehr

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Arbeitskampfrecht / 2.2 Streiks und ähnliche, vertragsrechtliche Erscheinungsformen

Die Regeln des Arbeitskampfrechts entscheiden darüber, welche der eben erläuterten Streikformen unabhängig von individualrechtlichen Rechtsverstößen kollektivrechtlich zulässig und welche möglicherweise unzulässig sind. Bevor diese Regeln erläutert werden, soll zur weiteren Klärung des Streikbegriffs klargestellt werden, welche äußerlich ähnlichen Formen kollektiver, von Arb...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 6. Einnahmen, die auf besonderen Beziehungen zu einem Dritten beruhen

Rz. 122 Stand: EL 114 – ET: 01/2018 Auch Zuwendungen Dritter können Arbeitslohn sein, wenn sie Entlohnungscharakter haben (vgl mwN auch > Rz 124). Es muss sich um ein – nicht unbedingt zusätzliches – Entgelt für eine Leistung handeln, die dem ArbG aus dem Dienstverhältnis geschuldet wird (Thomas, DStR 1997, 305 [308]). Die Anforderungen an den Veranlassungszusammenhang zwisch...mehr

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Schweden / II. Anwendungsbereich

Rz. 147 Im MBL sind die normativen Grundzüge des Zusammenlebens der Tarifparteien festgelegt. Insbesondere werden im MBL die Verhandlungs-, Informations- und Mitbestimmungsrechte der Gewerkschaften auf den verschiedenen Ebenen eines Unternehmens geregelt. Rz. 148 Das MBL trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Arbeitnehmer eines Unternehmens durch die sie vertretenden Gewerksch...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Grundsatz

Rz. 9 Erforderlich ist grundsätzlich eine Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten. Damit soll gewährleistet werden, dass die Mitglieder des Betriebsrats ihren Betrieb und die besonderen Verhältnisse und Arbeitsbedingungen hinreichend kennen (BAG, Urteil v. 26.09.1996 – 2 AZR 528/95; LAG Hamm, Beschluss v. 12.01.2009 – 10 TaBV 17/07). Der Arbeitnehmer muss späteste...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Koalitionsaufgaben von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden

Rz. 20 § 2 Abs. 3 BetrVG stellt klar, dass die Aufgaben und Befugnisse der Koalitionen durch das BetrVG nicht berührt werden. Zu diesen Aufgaben und Befugnissen zählen die typischen, durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsaufgaben, wie etwa der Abschluss von Tarifverträgen, die Durchführung des Arbeitskampfes, die Überwachung der Einhaltung von Tarifverträgen sowie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.4 Zusammenarbeit von Betriebsrat und Gewerkschaft

Rz. 17 Die Zusammenarbeit von Gewerkschaften und Betriebsrat ist weiter durch die rechtliche Selbstständigkeit gekennzeichnet. Der Betriebsrat ist das demokratisch legitimierte Organ der gesamten Belegschaft und nicht nur der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer. Der Betriebsrat ist in seinen Entscheidungen frei, in die gewerkschaftliche Organisation nicht eingegliede...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Rz. 9 Die betriebsverfassungsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Wirtschaftsausschuss, Einigungsstelle und Vertretungen nach § 3 BetrVG) werden vom Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit in besonderem Maße geprägt.[1] Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit bildet ...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 4a EZFG umfasst lediglich Kürzungsvereinbarungen für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.[1] Über die Verweisung in § 9 EZFG findet § 4a EFZG auch Anwendung für Fehlzeiten, die auf Grund von Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation [2] entstehen. Die Kürzung ist auch für Fehltage aufgrund Arbeitsunfähigkeit, die auf einem Arbeitsunfall beruh...mehr

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§ 2 Allgemeine Geschäftsbed... / aa) Terminverschiebung bei Höherer Gewalt, Streik und Aussperrung

Rz. 87 Im Falle "Höherer Gewalt", einer Pandemie und anderer vom Lieferer nicht zu vertretender Störungen bietet das BGB hinreichende Mechanismen, Schadensersatzpflicht und Verzug auszuschließen (§§ 280 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 4 BGB). Das Rücktrittsrecht ist allerdings nicht vom Verschulden abhängig. Bei Streik und Aussperrung sind die Mechanismen nicht so eindeutig, da sie in...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.1 Rechtsnatur und Dauer des Vergütungsanspruchs

Rz. 26 § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG sind keine bloßen Lohnerhaltungsnormen; denn sie bewirken nicht lediglich, dass der Arbeitnehmer, der an einer Betriebsversammlung teilnimmt, vergütet wird, als hätte er seine normale Arbeitsleistung erbracht. Vielmehr stellen diese Bestimmungen eine eigene materielle Anspruchsgrundlage dar (BAG, Urteil v. 31.5.1989, 7 AZR 574/88 [1]; BA...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Versammlungen während der Arbeitszeit

Rz. 2 Auszugehen ist von dem Grundsatz des § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wonach die regelmäßigen, zusätzlichen und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Betriebsversammlungen sowie Wahlversammlungen nach § 17 BetrVG und § 14a BetrVG während der Arbeitszeit stattfinden (BAG, Beschluss v. 9.3.1976, 1 ABR 74/74[1]). Dadurch soll erreicht werden, dass möglichst viele Arbeitn...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.6 Weitere Einzelfragen

Tz. 31 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Der StFreiheit von Berufsverbänden steht die Bildung von Unterstützungsfonds entspr den RL der Bundesvereinigung der Dt Arbeitgeberverbände nicht entgegen. Voraussetzung hierfür ist (so bereits Fin-Min Ba-Wü v 27.06.1953, KSt-Handausgabe 2003, H 8/1, Stollfuß-Verlag), dass der Fonds nur für Unterstützungen vorgesehen ist, die im allg Interess...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (10) Kurzarbeit und Arbeitskampf

Rz. 286 Bei einem Arbeitskampf kollidiert das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats mit dessen Neutralitätspflicht. Daher ist die Frage der Mitbestimmung bei der Einführung von Kurzarbeit differenziert zu betrachten. Hinsichtlich der Frage der Mitbestimmung ist zu unterscheiden, ob der Betriebunmittelbar oder mittelbar vom Streik betroffen ist. Rz. 287 Ist der Betrieb unmittel...mehr

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§ 3 Prozessrecht / aa) Generelle Vorbemerkungen

Rz. 717 Ein geschriebenes Arbeitskampfrecht existiert nicht. Alleinige nationale normative Grundlage ist Art. 9 Abs. 3 GG. Große Bedeutung kommt daher den Entscheidungen des BAG sowie jedenfalls in einstweiligen Verfügungsverfahren den LAGs zu. Denn bei EV-Verfahren findet eine Revision zum BAG gemäß § 72 Abs. 4 ArbGG nicht statt. Daneben gewährleisten die EGMR sowie das Uni...mehr

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§ 3 Prozessrecht / Literaturtipps

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§ 3 Prozessrecht / c) Checkliste

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / f) Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung, § 6

Rz. 589 Nach § 6 Abs. 1 des Vertrages hat der Entleiher dem Verleiher die besonderen Merkmale der vom Leiharbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit sowie die dafür erforderliche berufliche Qualifikation mitzuteilen; diese Verpflichtung folgt bereits aus § 12 Abs. 1 S. 4 AÜG. Gem. § 1 Abs. 1 S. 6 AÜG ist ferner die jeweilige Person des Leiharbeitnehmers vor der Überlassung mit Bezu...mehr

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§ 3 Prozessrecht / (1) Zulässigkeit

Rz. 721 Erste Schwierigkeiten treten häufig bereits bei Bestimmung des Antragsgegners auf. Dies können grundsätzlich die streikführende Gewerkschaft selbst, deren Untergliederungen oder Individuen (lokale Streikleiter) sein. Die streikführende Gewerkschaft ist parteifähig gemäß § 10 ArbGG, so dass nur die Einzelheiten (ladungsfähige Anschriften der vertretungsberechtigten Pe...mehr

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§ 3 Prozessrecht / d) Einstweilige Verfügung auf Untersagung einzelner Arbeitskampfmaßnahmen

Rz. 729 Praxistipp Das Muster geht davon aus, dass andauernde Blockade und Behinderungsmaßnahmen der Gewerkschaft, wie sie im Beispielsfall dargestellt werden, trotz der Flashmob-Entscheidungen des BAG und des BVerfG als rechtswidrig anzusehen sind. Diesbezüglich besteht jedoch Rechtsunsicherheit. Ein Unterlassungsantrag, der allgemein darauf gerichtet ist, Aufrufe der Gewer...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / rr) Besonderheiten

Rz. 789 Das Anhörungsrecht gilt auch in Tendenzbetrieben. Insoweit muss der Arbeitgeber dem BR auch tendenzbezogene Gründe mitteilen, allerdings besteht im Fall des Widerspruchs des BR dann kein Weiterbeschäftigungsanspruch,[1901] denn der Widerspruch des BR darf keine Rechtsfolgen auslösen, von denen § 118 BetrVG gerade befreien will. Rz. 790 Liegt ein Entlassungsverlangen d...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / 1. Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung

Rz. 576 Muster 1b.23: Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung Muster 1b.23: Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung § 1 Gegenstand des Vertrages (1) Dieser Vertrag dient der Regelung der Geschäftsbedingungen und zur Auftragsabwicklung zwischen dem Entleiher und dem Verleiher auf dem Gebiet der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (A...mehr

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§ 3 Prozessrecht / bb) Spezielle Anmerkungen zum materiellen Problem des Tarifsozialplanes

Rz. 732 Spätestens seit der Entscheidung des BAG vom 24.4.2007 [1593] herrscht weitgehend Einigkeit über die Rechtmäßigkeit eines Tarifsozialplanes oder Sozialplantarifvertrages.[1594] Damit hat es folgende Bewandtnis: Liegen die Voraussetzungen der §§ 111 ff. BetrVG vor, stellt sich die Frage, ob parallel ein Tarifvertrag über die Inhalte abgeschlossen und ggf. durch Arbeits...mehr