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Arbeitskampfrecht / 6.4.3.3 Übermaßverbot und Tarifeinheitsgesetz

Prof. Klaus Bepler
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§ 4a TVG ist durch das am 10.7.2015 in Kraft getretene Tarifeinheitsgesetz Gesetz geworden. Anlass für die Konzeption dieses Gesetzes waren die Öffentlichkeit vielfach beeinträchtigenden intensiven Streikmaßnahmen in Betrieben, die man zumindest in weiterem Sinne der Daseinsvorsorge zuordnen kann und die im Wesentlichen von kleineren Gewerkschaften außerhalb des DGB ausgegangen waren. Dort hatten sich sog. Funktionseliten organisiert, die mit Arbeitsniederlegungen auch in kleineren Teilbereichen der auch für die Allgemeinheit wichtigen Betriebe diese gänzlich lahmlegen konnten (z. B. Ärzte, Lokführer, Piloten, Fluglotsen). Da diese Arbeitnehmergruppen sich zwar auch, aber nur marginal in DGB-Gewerkschaften organisierten, kam es innerhalb dieser Betriebe zu dem die Auseinandersetzungen verschärfenden Nebeneinander mehrerer Gewerkschaften und Tarifwerke. Zur "Vereinheitlichung der Tariflandschaft" wurde der von der Rechtsprechung am 7.7.2012[1] aufgegebene Grundsatz der Tarifeinheit in veränderter Form in das TVG aufgenommen.[2] Nach § 4a TVG muss in einem Betrieb, dessen Inhaber an mit mehreren, einander in ihrem Geltungsbereich überschneidenden Tarifverträge mit verschiedenen Gewerkschaften nach §§ 3, 4 TVG gebunden ist, nur der von den kollidierenden Tarifverträgen angewendet werden, der mit der Gewerkschaft abgeschlossen wurde, die im Betrieb im Zeitpunkt der Kollisionsentstehung die meisten Mitglieder hat.

Mit Rücksicht auf die DGB-Gewerkschaften, deren Zustimmung sonst nicht erreicht worden wäre, enthält das Gesetz, obwohl es durch Arbeitskämpfe veranlasst worden war, keine Bestimmung zum Arbeitskampfrecht. Die amtliche Gesetzesbegründung führte allerdings aus: "Die Regelungen zur Tarifeinheit ändern nicht das Arbeitskampfrecht. Über die Verhältnismäßigkeit von Arbei...

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