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Arbeitskampfrecht / 8 Streiks um Firmentarifsozialpläne

Prof. Klaus Bepler
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Die deutschen Kampfregeln und ihre internationalrechtliche Vertretbarkeit kann man bei der rechtlichen Bewältigung des Phänomens "Streik um Firmentarifsozialpläne" insgesamt infrage stellen. Die Rechtslage ist hier aber für die nationale Praxis im Wesentlichen geklärt. Tatsächlicher Hintergrund sind die immer wieder aufbrechenden kollektiven Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der unternehmerischen Absicht, einen Betrieb stillzulegen oder durch die Kündigung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern wesentlich einzuschränken. Handelt es sich nicht um Kleinstunternehmen und ist ein Betriebsrat gewählt, sieht das Betriebsverfassungsgesetz in §§ 111, 112 BetrVG mehrere Pflichten des Arbeitgebers vor: Er muss mit dem – allerdings nicht erzwingbaren – Ziel einer Einigung über das Wie dieser Maßnahme (Interessenausgleich) mit dem Betriebsrat beraten. Dieser repräsentiert die gesamte Belegschaft, nicht nur Gewerkschaftsmitglieder. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber zum Ausgleich für den Verlust der Arbeitsplätze einen vom Betriebsrat erzwingbaren Sozialplan abzuschließen. Vonseiten der Gewerkschaften, insbesondere der IG Metall, ist die etwa bei den Unternehmen Heidelberger Druckmaschinen, Otis, Daimler-Chrysler und AEG umgesetzte Strategie entwickelt worden, für den Fall solcher Absichten den Abschluss von Firmen-Tarifverträgen oder unternehmensbezogenen Verbandstarifverträgen[1] zu fordern. In ihnen sollen zum Ausgleich für bevorstehende Arbeitsplatzverluste teilweise sehr hohe Abfindungszahlungen, erheblich verlängerte Kündigungsfristen sowie aufwendige Transfermaßnahmen[2] festgelegt werden. Für solche Tarifverträge wird dann typischerweise, was angesichts der existenziellen Gefährdung der betroffenen Arbeitnehmer naheliegt, mit erheblichem Engagement gestreikt. Die Versuch...

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