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Arbeitskampfrecht / 6.4.3.2 Die Pflicht zu Notdienst- und Erhaltungsarbeiten

Prof. Klaus Bepler
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Das zuletzt angesprochene Beispiel spielt auch eine Rolle, wenn es um eine weitere Ausprägung des Gebots fairer Kampfführung und des Verbots, mit Streiks die Unternehmenssubstanz existentiell zu gefährden, geht: Es muss sichergestellt sein, dass auch während eines Streiks Notdienst- und Erhaltungsarbeiten durchgeführt werden.[1]

Notdienstarbeiten sind betriebliche Tätigkeiten, die notwendig sind, um vorrangige Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit vor den Folgen eines Streiks zu schützen. Hierzu zählt etwa die Sicherstellung der (ggf.: Teil-)Produktion lebenswichtiger Güter und der Erbringung solcher Dienstleistungen für die Bevölkerung.

 
Praxis-Beispiel

Notdienstarbeiten

Die Pflicht zur Leistung von Notdiensten besteht besonders, wenn auch nicht nur, bei Streiks in Bereichen der Daseinsvorsorge. Zu den Notdienstarbeiten zählen etwa die ärztliche Versorgung in Fällen existentieller Notlagen in Krankenhäusern, die Grundversorgung durch die Energieunternehmen, aber auch der Betrieb von Schulbussen, ohne die Kinder ihre Schulen nicht erreichen. Wegen der auch für die Allgemeinheit drohenden Rechtsgutverletzungen ist auch die Aufrechterhaltung eines Notdienstes bei der Betriebsfeuerwehr oder die Überwachung gefährlicher Anlagen in Kernkraftwerken[2] sicherzustellen.

Erhaltungsarbeiten sind solche Arbeiten, die erforderlich sind, um die Anlagen und Betriebsmittel eines Unternehmens während des Arbeitskampfes so zu erhalten, dass die Arbeit nach Beendigung des Kampfes wieder aufgenommen und fortgesetzt werden kann. Es ist zwar nicht erforderlich, alles zu unterlassen, was verhindert, dass arbeitswillige Arbeitnehmer während des Streiks weiterbeschäftigt werden können. Betriebliche Anlagen, wie etwa ein Rechenzentrum, müssen aber zumindest soweit weitergefahren werden, dass sie nach Streikende uneingeschränkt ihrer Funktion gerecht werden können.

Werden die streikenden Arbeitnehmer von der streikleitenden Gewerkschaft aufgefordert, die Übernahme erforderlicher Notdienst- oder Erhaltungsarbeiten von der Gewerkschaft generell zu verweigern, ist der Streik insgesamt rechtswidrig. Bezieht sich eine derartige Aufforderung nur auf ein einzelnes Unternehmen, ist der Streik nur insoweit rechtswidrig und kann Schadensersatzansprüche auslösen. Welche Arbeiten in diesem Sinne erforderlich sind, ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles unter Einbeziehung der allgemeinen industriellen und der speziellen betrieblichen Gegebenheiten sowie der Belange des Gemeinwohls zu ermitteln. Dringende Erfordernisse können sich dabei auch erst im Laufe eines längeren Arbeitskampfes ergeben.[3] Die konkreten Einzelfragen lassen sich oft nur vor Ort entscheiden. Besonders in Kranken- und Pflegeeinrichtungen kommt es hier immer wieder zu Konflikten.[4]

Es besteht im Bereich der Notdienst- und Erhaltungsarbeiten ein besonderes Interessengemenge. Es wird auch bei der Beantwortung der praktisch wie taktisch bedeutsamen Frage deutlich, wie Notdienstarbeiten zu organisieren sind und wer die Organisationsverantwortung hat. Ein bestreikter Arbeitgeber will naturgemäß möglichst viele betriebliche Funktionen unter dem Stichwort des Notdienstes oder der Erhaltungsarbeiten aufrechterhalten und möglichst weitgehend streikbedingte Schädigungen vermeiden. Er wird deshalb z. B. regelmäßig auch die Verarbeitung verderblicher Zwischenprodukte erzwingen wollen. Für die Gewerkschaften ist es demgegenüber wichtig, dass der Druck auf den Arbeitgeber aufgrund von Notdienstarbeiten nicht so weit absinkt, dass der Streik sich möglichst wenig bei den Tarifverhandlungen auswirkt. Andererseits haben die Gewerkschaften aber auch ein Interesse daran, Schadensersatzansprüche wegen übermäßiger Schädigungen durch Streikmaßnahmen zu vermeiden. Sie wollen zudem in möglichst hohem Umfang von den sie treffenden wirtschaftlichen Belastungen eines Streiks frei sein. Das legt es für sie nahe, Notdienst- und Erhaltungsarbeiten möglichst weitgehend von im betreffenden Betrieb beschäftigten Gewerkschaftsmitgliedern durchführen zu lassen. Diese haben bei einer Durchführung von Notdienstarbeiten Anspruch auf Arbeitslohn und deshalb nicht auf Streikunterstützung durch ihre Gewerkschaft. Schließlich stehen die am Arbeitskampf beteiligten Mitarbeiter des bestreikten Unternehmens und der sie vertretende Betriebsrat auch regelmäßig dafür, dass für den Betrieb existentiell wichtige Funktionen nicht bestreikt werden. Im Betrieb soll ja nach Streikende weitergearbeitet werden.

Weitgehend Einigkeit besteht darin, dass es bei einem nicht einvernehmlich zu lösenden Konflikt, über Zeit, Art und Umfang von Notdienstarbeiten deren Festlegung und Organisation Sache des Arbeitgebers ist. Schon um der Minimierung von Risiken und einer Eskalation des Arbeitskampfes willen, sollte die Organisation dieser Arbeiten aber zunächst als gemeinsame Aufgabe von Arbeitgeber und streikleitender Gewerkschaft angesehen werden. Hierüber kann und wird regelmäßig eine förmliche Notdienstvereinbarung zwische...

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