Das zuletzt angesprochene Beispiel spielt auch eine Rolle, wenn es um eine weitere Ausprägung des Gebots fairer Kampfführung und des Verbots, mit Streiks die Unternehmenssubstanz existentiell zu gefährden, geht: Es muss sichergestellt sein, dass auch während eines Streiks Notdienst- und Erhaltungsarbeiten durchgeführt werden.
Notdienstarbeiten sind betriebliche Tätigkeiten, die notwendig sind, um vorrangige Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit vor den Folgen eines Streiks zu schützen. Hierzu zählt etwa die Sicherstellung der (ggf.: Teil-)Produktion lebenswichtiger Güter und der Erbringung solcher Dienstleistungen für die Bevölkerung.
Notdienstarbeiten
Die Pflicht zur Leistung von Notdiensten besteht besonders, wenn auch nicht nur, bei Streiks in Bereichen der Daseinsvorsorge. Zu den Notdienstarbeiten zählen etwa die ärztliche Versorgung in Fällen existentieller Notlagen in Krankenhäusern, die Grundversorgung durch die Energieunternehmen, aber auch der Betrieb von Schulbussen, ohne die Kinder ihre Schulen nicht erreichen. Wegen der auch für die Allgemeinheit drohenden Rechtsgutverletzungen ist auch die Aufrechterhaltung eines Notdienstes bei der Betriebsfeuerwehr oder die Überwachung gefährlicher Anlagen in Kernkraftwerken sicherzustellen.
Erhaltungsarbeiten sind solche Arbeiten, die erforderlich sind, um die Anlagen und Betriebsmittel eines Unternehmens während des Arbeitskampfes so zu erhalten, dass die Arbeit nach Beendigung des Kampfes wieder aufgenommen und fortgesetzt werden kann. Es ist zwar nicht erforderlich, alles zu unterlassen, was verhindert, dass arbeitswillige Arbeitnehmer während des Streiks weiterbeschäftigt werden können. Betriebliche Anlagen, wie etwa ein Rechenzentrum, müssen aber zumindest soweit weitergefahren werden, dass si...