Rz. 1

Die Arbeit des Betriebsrats ist geprägt durch die in § 2 Abs. 1 BetrVG geregelte Kooperationsmaxime, die Arbeitgeber und Betriebsrat zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs verpflichtet. Dies wird in § 74 BetrVG durch Grundsätze der Zusammenarbeit konkretisiert: Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten und hierbei über strittige Fragen mit dem Willen zur Einigung verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten machen (§ 74 Abs. 1 BetrVG).

Arbeitskämpfe zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erklärt § 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG für unzulässig. Betätigungen, die den Arbeitsablauf oder den Betriebsfrieden beeinträchtigen, müssen die Betriebsparteien ebenso unterlassen wie jede parteipolitische Betätigung, § 74 Abs. 2 S. 2 und 3 BetrVG. Gemäß § 74 Abs. 3 BetrVG werden Arbeitnehmer, die im Rahmen des BetrVG Aufgaben übernehmen, hierdurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.

Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Inhalte und Formalia der Ausübung von Mitbestimmungsrechten und organisatorische Fragen werden als Betriebsvereinbarung bezeichnet und vom Arbeitgeber durchgeführt (§ 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leistung des Betriebes eingreifen (§ 77 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Betriebsvereinbarungen wirken unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse ein (normative Wirkung nach § 77 Abs. 4 BetrVG) und bedürfen der Schriftform (§ 77 Abs. 2 BetrVG).

 

Hinweis

Daneben nutzt man in der Praxis häufig im BetrVG nicht erwähnte "Regelungsabreden",[1] die sowohl in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten als auch freiwillig, d.h. außerhalb der erzwingbaren Mitbestimmungsrechte abgeschlossen werden können. Sie bedürfen keiner Form. Ihr großer Nachteil ist, dass sie nicht normativ auf die Arbeitsverhältnisse einwirken und daher noch der individualarbeitsrechtlichen Implementierung in die Arbeitsverträge bedürfen, was im Regelfall der wirksamen Ausübung des Direktionsrechts oder des vertraglichen Einverständnisses der betroffenen Arbeitnehmer bedarf. Das BAG hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und geht nun davon aus, dass Regelungsabreden nach ihrem Ende – anders als Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 6 BetrVG) – auch in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nicht – analog § 77 Abs. 6 BetrVG – nachwirken.[2] Zu Problemen kann dies dann führen, wenn Leistungen – wie etwa ein Jubiläumsgeld – gewährt wurden, die dann möglicherweise kraft betrieblicher Übung weitergelten.

 

Rz. 2

Die Geschäftsführung des Betriebsrats ist in §§ 26 ff. BetrVG geregelt, wobei der Betriebsrat eigene ergänzende und konkretisierende Regelungen zur Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung gem. § 36 BetrVG bestimmen kann.

[1] Fitting u.a., § 77 BetrVG Rn 216 ff.; Plocher, DB 2013, 1485, 1487.
[2] BAG 13.8.2019 – 1 ABR 10/18, NZA 2019, 1651, 1654 f.; GK-BetrVG/Kreutz, § 77 Rn 22; zustimmend Benecke, RdA 2020, 148, 153.

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