Nehmen Beschäftigte, die sich in Altersteilzeit befinden, während der Arbeitsphase des Blockmodells der Altersteilzeit an einem Streik teil, so verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte der Tage, für die der Entgeltanspruch entfallen ist. § 8 Abs. 3 TV ATZ gilt hier entsprechend. In der Freizeitphase des Blockmodells wirkt sich eine Teilnahme an einem Arbeitskampf nicht mehr aus.

Für Beschäftigte, die Altersteilzeit nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) vereinbart haben, gilt § 9 Abs. 2 TV FlexAZ entsprechend, d. h. auch hier verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte der Tage, für die der Entgeltanspruch aufgrund des Arbeitskampfs entfallen ist.

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