Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stellen sich mehrere Fragen mit Blick auf die Altersteilzeit.

Corona-Sonderzahlung

Gegenstand der Tarifeinigung vom 25.10.2020 war unter anderem eine nach Entgeltgruppen gestaffelte Corona-Sonderzahlung, mit der im Rahmen der Gesamteinigung die Steuerfreiheit derartiger Zusatzleistungen (zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt) genutzt wurde.

Als steuerfreie Einmalzahlung gehört die Corona-Sonderzahlung sowohl nach dem TV Bund (Einmalzahlung) als auch gleich aus 2 Gründen nach dem TV FlexAZ (Einmalzahlung und steuerfrei) nicht zum Regelarbeitsentgelt. Sie ist daher nicht aufzustocken.

Altersteilzeitbeschäftigte im Teilzeitmodell und im Blockmodell beim Bund erhalten die Corona-Sonderzahlung mithin in derselben Höhe, wie "normale" Teilzeitbeschäftigte anteilig nach dem Verhältnis ihrer individuellen Arbeitszeit zur tariflichen Vollarbeitszeit. Es erfolgt weder eine Aufstockung der Sonderzahlung selbst noch sind darauf Rentenversicherungsbeiträge oder VBA-/ZVK-Umlagen abzuführen.

Ist Altersteilzeit im Blockmodell nach dem TV FlexAZ vereinbart, wurde bisher die Auffassung vertreten, es komme für den Anspruch auf die Corona-Prämie darauf an, ob sich der Beschäftigte zum Auszahlungszeitpunkt noch in der Arbeitsphase befindet oder bereits in der Freistellungsphase.

Diese Rechtsauffassung ist inzwischen durch die Rechtsprechung des BAG überholt. Mit Urteilen vom 28.3.2023 (z. B. 9 AZR 106/22) hat das BAG Grundsätze für den Anspruch auf die Corona-Prämie bei vereinbarter Altersteilzeit aufgestellt.

Die Richter des 9. Senats haben dazu folgende Orientierungssätze aufgestellt: 1. Nach § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung Nahverkehr NW 2020 erhalten Personen, deren Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand, spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 eine einmalige Corona-Sonderzahlung, wenn sie an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt hatten. Dieser Anspruch steht auch Arbeitnehmern zu, die sich zu dem maßgeblichen Stichtag in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befanden (Rn. 12). 2. Die Höhe der Corona-Sonderzahlung für Altersteilzeitarbeitnehmer bestimmt sich nach dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter (§ 2 Abs. 2 Satz 3 TV Corona-Sonderzahlung Nahverkehr NW 2020). Die Pro-rata-temporis-Berechnung steht unter Berücksichtigung des Leistungszwecks, den Beschäftigten mit der einmaligen Corona-Sonderzahlung einen anlassbezogenen Zuschuss zu gewähren, im Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG (Rn. 21 ff.).

Im Ergebnis besagt die Entscheidung des BAG, die im Paralleverfahren auch für Altersteilzeit im Geltungsbereich des TVöD ergangen ist, Folgendes: Beschäftigte im Altersteilzeitarbeitsverhältnis sind während der gesamten Altersteilzeit (unabhängig davon, ob das Teilzeit- oder Blockmodell vereinbart war oder in welcher Phase des Blockmodells sie sich befinden) im Durchschnitt mit der Hälfte ihrer bisherigen Arbeitszeit (vor Beginn der Altersteilzeit) beschäftigt. Sie haben daher auf besondere Zahlungen, die lediglich an den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, denselben Anspruch, wie (normale) Teilzeitbeschäftigte mit entsprechender Arbeitszeit. Dies bedeutet z. B. im Blockmodell, dass die Zahlung sowohl Beschäftigten in der Arbeitsphase, als auch jenen in der Freistellungsphase zusteht. Als Konsequenz erfolgt in der Arbeitsphase des Blockmodells auch keine Zuführung zum Wertguthaben, da die Corona-Sonderzahlung abweichend von § 7 Abs. 2 TV FlexAZ nicht in Höhe derjenigen eines Vollzeitbeschäftigten zusteht, sondern auf den Durchschnitt der vereinbarten Arbeitszeit während der gesamten Altersteilzeit abgestellt wird.

Kurzarbeit

Die Anordnung von Kurzarbeit nach dem TV-COVID (VKA) wirkt sich vor allem bei Altersteilzeit im Blockmodell nach dem TV FlexAZ in der Arbeitsphase aus.

Wird Kurzarbeit größer Null angeordnet, wird nur Wertguthaben im Umfang des verbleibenden Arbeitsentgelts aufgebaut. Das gesetzliche Kurzarbeitergeld wird ungekürzt gezahlt. Da es sich nicht um steuerpflichtiges Arbeitsentgelt handelt, erfolgt weder eine Aufstockung noch der Aufbau von Wertguthaben. Die Folge ist, dass sich in der Freistellungsphase das ratierlich auszuzahlende Entgelt verringert. Ein Ausgleich für das unberücksichtigte Kurzarbeitergeld erfolgt nicht.

Wird Kurzarbeit Null angeordnet, baut sich in der Zeit der Kurzarbeit kein adäquates Wertguthaben auf. Es entstünde, wie bei langandauernder Krankheit, ein Ungleichgewicht zwischen der Arbeits- und Freistellungsphase (Anspar- und Entsparphase). Dieses Ungleichgewicht wird in analoger Anwendung von § 10 TV FlexAZ dadurch vermieden, dass sich die Arbeitsphase um die Hälfte des Zeitraums der Kurzarbeit Null verlängert, die Freistellungsphase mithin später beginnt.

 
Praxis-Beispiel

ATZ für 4 Jahre im Blockmodell vereinbart, Beginn am 1.7.2019.

Freistellungsphase soll nach 2 J...

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