Rz. 972

Noch eine Bemerkung zur Interessenlage bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen: Meist hat der Unternehmer ein großes Interesse daran, die geplante Betriebsänderung so schnell wie möglich umzusetzen. Deshalb soll aus seiner Sicht das Verfahren hinsichtlich des Interessenausgleichs zügig zum Abschluss gebracht werden. Der Betriebsrat weiß, dass er die Umsetzung der Betriebsänderung letztlich nicht verhindern kann. Deshalb richtet sich sein Interesse üblicherweise darauf, die Dotierung des Sozialplans so hoch wie möglich zu gestalten. Sein vorrangiges Druckmittel in diesem Zusammenhang ist die Verzögerung des Verfahrens hinsichtlich des Interessenausgleichs. Deshalb gilt meist der Grundsatz: Je schneller die Betriebsänderung umgesetzt werden soll, desto höher muss der Sozialplan dotiert werden.

 

Rz. 973

 

Praxishinweis

Seit das BAG in seinem Urt. v. 24.4.2007[2237] entschieden hat, dass Gewerkschaften einen Arbeitskampf auch um einen Tarifsozialplan führen können (also einen Streik mit dem Ziel einer tariflichen Regelung zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile für Beschäftigte im Zusammenhang mit einer konkreten Betriebsänderung), hat sich die Verhandlungssituation für den Arbeitgeber verschlechtert. Er muss nämlich damit rechnen, dass Betriebsrat und Gewerkschaft ihr Vorgehen koordinieren und der Betriebsrat der Gewerkschaft zur Durchsetzung ihrer Forderung dadurch Unterstützung zukommen lässt, dass er die Interessenausgleichsverhandlungen noch länger als bei "rein innerbetrieblichen" Verhandlungen hinauszuzögern versucht.[2238]

[2238] Zu eventuellen Gegenmaßnahmen des Arbeitgebers vgl. Willemsen/Stamer, NZA 2007, 413; Lipinski/Ferme, DB 2007, 1250.

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