Scheitern Tarifvertragsverhandlungen, kann es zum Arbeitskampf kommen. Dabei wird seitens der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zielgerichtet kollektiver Druck auf die Gegenseite ausgeübt mittels Zufügung von Nachteilen oder deren Abwehr.

Der Streik ist das gängige Mittel, dessen sich die Arbeitnehmer im Arbeitskampf bedienen. Die Arbeitgeber stehen einem Streik nicht wehrlos gegenüber und können ihrerseits insbesondere mit einer Aussperrung antworten oder aber auch selbst einen Arbeitskampf einleiten.

Bereits im Jahr 1955 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, "Arbeitskämpfe (Streik und Aussperrung) sind im Allgemeinen unerwünscht, da sie volkswirtschaftliche Schäden mit sich bringen und den im Interesse der Gesamtheit liegenden sozialen Frieden beeinträchtigen; aber sie sind in bestimmten Grenzen erlaubt, sie sind in der freiheitlichen, sozialen Grundordnung der Deutschen Bundesrepublik zugelassen".[1]

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