Im Falle eines rechtswidrigen Streiks kann ein Arbeitnehmer ggf. nach erfolgloser Abmahnung außerordentlich gekündigt werden, da sein Verhalten nicht durch einen Streik gerechtfertigt ist und die Hauptleistungspflichten nicht suspendiert sind. Das Verhalten stellt demnach eine Arbeitsverweigerung dar. Es sind aber im Fall einer Kündigung alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu betrachten und die Interessen der Parteien vollständig gegeneinander abzuwägen, insbesondere den Grad der Beteiligung des Arbeitnehmers an der Arbeitsniederlegung und die Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit der Maßnahme einerseits und ein etwaiges rechtswidriges, die Arbeitsniederlegung auslösendes Verhalten des Arbeitgebers andererseits.[1] Während der Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik bestehen keine Ansprüche auf Zahlung des Entgelts.

Gegebenenfalls besteht auch ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer im Fall der Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik.[2]

Gewerkschaften können im Fall eines rechtswidrigen Streiks ebenfalls in Anspruch genommen werden. Wenn die Gewerkschaften als nichtrechtsfähiger Verein organisiert sind, müssen diese sich nach § 31 BGB ein Fehlverhalten ihrer Organe bzw. nach § 831 BGB ihrer Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen.[3] Die Gewerkschaft ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihre Beauftragten oder Organmitglieder ihre Mitglieder nicht von rechtswidrigen Handlungen abzuhalten suchen, von denen sie Kenntnis haben.[4] Die Haftung einer Gewerkschaft kann sich im Fall eines rechtswidrigen Streiks auch auf Gegnerschäden und Drittschäden erstrecken.[5] Grundsätzlich besteht aber kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Gewerkschaft sog. Drittbetroffener, die selbst nicht unmittelbar bestreikt wurden.[6]

Im Fall einer rechtswidrigen Aussperrung werden die Hauptleistungspflichten nicht suspendiert. Die Ansprüche der Arbeitnehmer insbesondere auf Vergütung bestehen daher weiter.

Gegenüber den nicht streikenden Beschäftigten bestehen im Fall eines rechtswidrigen Streiks die Arbeitsverhältnisse unverändert fort und damit auch der Anspruch auf Entgeltzahlung. Treten durch den rechtswidrigen Streik Betriebsstörungen ein, die eine Weiterbeschäftigung der arbeitswilligen Beschäftigten unmöglich machen, verlieren diese ihren Entgeltanspruch.[7]

[3] BGH, Urteil v. 31.1.1978, VI ZR 32/77; nach dem Beschluss des BVerfG v. 2.7.1979 ist die Entscheidung des BGH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden – 1 BvR 5/78.
[5] Markus Sprenger, Haftung der Gewerkschaft für Gegner- und Drittschäden aus rechtswidrigem Streik, BB 2013 S. 1146; Thomas Lambrich/Charlotte Sander, Von streikenden Fluglotsen, Vorfeldmitarbeitern und Schleusenwärtern – wenn Gewerkschaften Dritte instrumentalisieren, NZA 2014 S. 337.
[6] BAG, Urteile v. 25.8.2015, 1 AZR 754/13 und 1 AZR 875/13; Jan-Niklas Green, Zur (fehlenden) Ersatzfähigkeit arbeitskampfbedingter Schäden bei Drittbetroffenen, NZA 2016 S. 274; Cord Meyer, Zum Schadensersatzanspruch (un)mittelbar vom Arbeitskampf betroffener Unternehmen in der jüngsten Rechtsprechung des BAG, ZTR 2017 S. 210.
[7] BAG, Urteil v. 25.7.1957, 1 AZR 194/56; Jens-Wilhelm Oberwinter, Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Reak­tionsmöglichkeiten – Streikmaßnahmen zum Durchsetzen von Haustarifverträgen, Arbeit und Arbeitsrecht – Personal-Profi 1/08 S. 22.

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