Rz. 727

Es gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze, insbesondere der §§ 935, 940 ZPO. Die Verfügung muss zur Sicherung eines Rechtes oder zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich sein, d.h. ohne die erstrebte Verfügung wird die Durchsetzung des Verfügungsanspruches vereitelt oder wesentlich erschwert und der Erlass der Verfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich. Hieraus resultiert die Notwendigkeit einer umfassenden Interessenabwägung. Dabei sind zu erwartende Schäden aufgrund der vermeintlich rechtswidrigen Kampfmaßnahme zu berücksichtigen, wobei allerdings Arbeitskämpfe per se auf eine gewisse Schädigung der Gegenseite gerichtet sind, um auf diese Weise den nötigen Einigungsdruck zu erzielen. Im Hinblick auf den Verfügungsgrund bei Untersagungsverfügungen gegen einzelne Kampfmaßnahmen ist bezüglich jeder einzelnen der Gegenseite zu untersagenden Handlungsweise eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sollen laut BAG[1582] die Streikziele nicht im Sinne einer Übermaßkontrolle bei der Abwägung Berücksichtigung finden: "Der Umfang einer Streikforderung ist keine rechtlich bedeutsame Größe".[1583] Maßgeblich sei insoweit nur die eigentliche Tarifforderung, wie sie Niederschlag in dem zugrunde liegenden Streikbeschluss gefunden hat, wobei die Frage des tariflich regelbaren Zieles sowie die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung und Bekanntgabe der Arbeitskampfziele jedoch eine Frage des Verfügungsanspruches und nicht des -grundes ist.[1584] Ausnahmsweise können jedoch Verlautbarungen der Gewerkschaft außerhalb des Streikbeschlusses maßgeblich sein.[1585]

[1585] LAG Hessen 9.9.2015 – 9 SaGa 1082/15, NZA 2015, 1337 (Untersagung Pilotenstreik); vgl. Polzin, NZA 2019, 753.

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