Rz. 616

Muster 1b.24: Anstellungsvertrag Verleiher/Leiharbeitnehmer

 

Muster 1b.24: Anstellungsvertrag Verleiher/Leiharbeitnehmer

§ 1 Vertragsgegenstand/Tätigkeit

(1) Der Arbeitgeber stellt seinen Kunden zur Erledigung von Aufgaben an verschiedenen Orten vorübergehend Personal zur Verfügung. Der Arbeitgeber ist in Besitz einer unbefristeten/befristeten Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 AÜG, die am _________________________ durch die Landesagentur für Arbeit _________________________ erteilt wurde. Die Erlaubnis ist diesem Vertrag als Anlage 1 in Kopie beigefügt. Der Arbeitnehmer wird hiermit darüber informiert, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird.

(2) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung, der Rücknahme oder des Widerrufs wird er den Arbeitnehmer ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist hinweisen.

(3) Der Arbeitnehmer wird als _________________________ eingestellt. Seine Tätigkeiten umfassen insbesondere _________________________. Für die Tätigkeit des Arbeitnehmers sind folgende besondere Qualifikationen notwendig _________________________. Der Arbeitnehmer hat diese Qualifikationen durch Vorlage der Zeugnisse/Prüfungsbescheinigungen nachgewiesen.

(4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer andere gleichwertige Tätigkeiten zuzuweisen, die zumutbar sind und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Zudem ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei mangelnden Aufträgen auch im Betrieb des Arbeitgebers tätig zu werden.

(5) Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, dem Arbeitnehmer vorübergehend auch weniger qualifizierte Tätigkeiten zuzuweisen, soweit diese seiner Ausbildung oder seiner beruflichen Entwicklung entsprechen. Der Arbeitnehmer behält während dieser Zeit seinen Vergütungsanspruch.

(6) Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass er dem Direktionsrecht des Kundenbetriebes unterliegt, soweit er Aufgaben im Kundenbetrieb wahrnimmt. Das allgemeine Direktionsrecht des Arbeitgebers bleibt davon unberührt.

(7) Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen sich nach den BAP-DGB-(alternativ: iGZ-DGB-)Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche, bestehend aus dem Mantel-, Entgelt-, Entgeltrahmentarifverträgen vom _________________________ und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung. Als ergänzend in diesem Sinne gelten auch die mit den einzelnen Gewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft geschlossenen Tarifverträge über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassung. Die Tarifverträge liegen zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen aus. Für die Dauer des Kundeneinsatzes gelten diejenigen unter Abs. 7 genannten Tarifverträge der jeweiligen Gewerkschaft der DGB-Tarifgemeinschaft, deren satzungsgemäßem Organisationsbereich der Kundenbetrieb unterliegt. In Zeiten, in denen der Mitarbeiter nicht in Kundenbetrieben eingesetzt werden kann, gelten die zwischen dem BAP-DGB (alternativ: iGZ-DGB) geschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche.

(8) Soweit es sich beim Arbeitnehmer um einen ausländischen Staatsangehörigen handelt, der einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 AufenthG, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 SGB III benötigt, werden diese dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vorgelegt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, sich Kopien anzufertigen. Der Arbeitnehmer wird den Arbeitgeber unverzüglich unterrichten, wenn die Erlaubnisse enden.

§ 2 Vertragsdauer

(1) Dieser Vertrag beginnt am _________________________ und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Die ersten _________________________ Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit. Es gelten die tariflichen Kündigungsfristen. Bei Neueinstellungen beträgt die Kündigungsfrist in den ersten zwei Wochen des Beschäftigungsverhältnisses einen Tag; als Neueinstellungen gelten Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, die mindestens drei Monate lang nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber _________________________ standen.

(3) Bei einem unentschuldigten Nichterscheinen am ersten Arbeitstag gilt das Arbeitsverhältnis als nicht zustande gekommen.

§ 3 Arbeitszeit

(1) Die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt zurzeit _________________________ Stunden; dies entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von _________________________ Stunden. Diese muss im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nach Maßgabe des § 4 MTV erreicht werden.

(2) Die tatsächliche Lage der Arbeitszeit wird an die des Kundenbetriebes angepasst. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (einschließlich der Pausen) und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Kundenbetrieb gültigen Regelungen bzw. Anforderungen. Umkleiden, Waschen sowie Pausen sind keine Arbeitszei...

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