Rz. 407

In krassen Fällen eines gesetzwidrigen Verhaltens des Arbeitgebers kommt auch im Rahmen des § 101 BetrVG eine einstweilige Verfügung auf Aufhebung einer personellen Maßnahme in Betracht, wenn das reguläre Beschlussverfahren z.B. wegen der kurzen Befristung der vorgesehenen personellen Maßnahme nicht vor dessen Beendigung abgeschlossen sein kann und die einstweilige Verfügung zur Vermeidung einer völligen Entwertung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats unumgänglich ist, z.B. im Arbeitskampf oder bei regelmäßig wiederkehrenden groben Verstößen.[930]

Ohne Weiteres geeignet für eine einstweilige Verfügung ist hingegen die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG (Antrag zu 2.), s. hierzu § 3 Rdn 689 ff. (mit Muster).

[930] DKKW/Kittner/Bachner, § 101 Rn 24; Korinth, ArbRB 2014, 285, 288; LAG Niedersachsen 25.7.1995 – 11 TaBV 68/95, NZA-RR 1996, 217; offengelassen: BAG 23.6.2009 – 1 ABR 23/08, NZA 2009, 1430; Überblick bei Tiedemann, ArbRB 2014, 253.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge