Rz. 407
In krassen Fällen eines gesetzwidrigen Verhaltens des Arbeitgebers kommt auch im Rahmen des § 101 BetrVG eine einstweilige Verfügung auf Aufhebung einer personellen Maßnahme in Betracht, wenn das reguläre Beschlussverfahren z.B. wegen der kurzen Befristung der vorgesehenen personellen Maßnahme nicht vor dessen Beendigung abgeschlossen sein kann und die einstweilige Verfügung zur Vermeidung einer völligen Entwertung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats unumgänglich ist, z.B. im Arbeitskampf oder bei regelmäßig wiederkehrenden groben Verstößen.[930]
Ohne Weiteres geeignet für eine einstweilige Verfügung ist hingegen die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG (Antrag zu 2.), s. hierzu § 3 Rdn 689 ff. (mit Muster).
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