Abschlussnormen sind Regelungen im normativen Teil des Tarifvertrages, die das Entstehen neuer, die Wiederaufnahme alter oder die Fortführung unterbrochener Arbeitsverhältnisse zum Gegenstand haben. Abschlussnormen werden regelmäßig nach Abschlussgeboten bzw. -verboten unterschieden. Abschlussgebote räumen einer Arbeitsvertragspartei einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ein. Abschlussgebote können auch als Sollvorschrift vereinbart werden, sie gestatten dann ein Abweichen im Einzelfall.[1] Abschlussgebote werden regelmäßig weiterhin von den Tarifvertragsparteien nach Beendigung eines Arbeitskampfes vereinbart.

Durch Abschlussverbote wird der Abschluss eines Arbeitsvertrages unbedingt untersagt, eine unter Missachtung der Tarifnorm abgeschlossene Vereinbarung ist nach § 134 BGB unwirksam. Bestimmungen in Tarifverträgen, dass nur organisierte Arbeitnehmer eingestellt werden dürfen ( Organisationsklauseln) und der Abschluss von Arbeitsverträgen mit Anders- oder Nichtorganisierten unwirksam ist, sind als Abschlussverbot nicht wirksam, weil sie gegen Art. 9 Abs. 3 GG verstoßen. Wirksam ist aber das Verbot in einem Tarifvertrag, Beschäftigungsverhältnisse mit weniger als 20 Wochenstunden zu begründen.[2]

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