Rz. 764

Der vorbehaltene Widerruf einzelner Arbeitsbedingungen und die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses sind nicht anhörungspflichtig.[1850] Ebenso wenig bedarf es einer BR-Anhörung bei einer Mitteilung an den vorläufig eingestellten Arbeitnehmer nach § 100 Abs. 3 BetrVG, wenn zuvor durch rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung festgestellt wurde, dass die vorläufige Einstellung nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war; in diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis zwei Wochen nach der Rechtskraft. Auch bei einem Auflösungsantrag nach § 9 KSchG oder bei der Aussperrung im Arbeitskampf ist keine BR-Anhörung erforderlich. Die beabsichtigte einseitig herbeigeführte Änderung von Vertragsbedingungen durch Teilkündigung ist nach Auffassung des BAG generell unzulässig; da sie ohnehin nicht auf die Vertragsbeendigung abzielt, ist aber jedenfalls auch keine BR-Anhörung vorzunehmen.

Indes ist eine BR-Anhörung vor Ausspruch einer vorsorglichen (weiteren) Kündigung ebenso erforderlich wie bei Betriebsstilllegungen und im Insolvenzverfahren.

[1850] APS/Koch, § 102 BetrVG Rn 34.

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