Rz. 764
Der vorbehaltene Widerruf einzelner Arbeitsbedingungen und die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses sind nicht anhörungspflichtig.[1850] Ebenso wenig bedarf es einer BR-Anhörung bei einer Mitteilung an den vorläufig eingestellten Arbeitnehmer nach § 100 Abs. 3 BetrVG, wenn zuvor durch rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung festgestellt wurde, dass die vorläufige Einstellung nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war; in diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis zwei Wochen nach der Rechtskraft. Auch bei einem Auflösungsantrag nach § 9 KSchG oder bei der Aussperrung im Arbeitskampf ist keine BR-Anhörung erforderlich. Die beabsichtigte einseitig herbeigeführte Änderung von Vertragsbedingungen durch Teilkündigung ist nach Auffassung des BAG generell unzulässig; da sie ohnehin nicht auf die Vertragsbeendigung abzielt, ist aber jedenfalls auch keine BR-Anhörung vorzunehmen.
Indes ist eine BR-Anhörung vor Ausspruch einer vorsorglichen (weiteren) Kündigung ebenso erforderlich wie bei Betriebsstilllegungen und im Insolvenzverfahren.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen