Im Fall von Boykottmaßnahmen rufen die Gewerkschaften dazu auf, mit einem oder mehreren Arbeitgebern keine Verträge abzuschließen. Dies kann sich zum einen darauf richten, keine Arbeitsverträge einzugehen, die der Arbeitgeber eventuell abschließen möchte, um Arbeitnehmer auf bestreikten Arbeitsplätzen einzusetzen, und zum anderen auf den Abschluss von Verträgen, mit denen Leistungen (Dienst- oder Sachleistungen) des Arbeitgebers erworben werden können. Boykottmaßnahmen im Rahmen von legalen Streiks sind grundsätzlich nicht widerrechtlich.[1]

Der Boykott ist vielleicht die schärfste Waffe der Gewerkschaften im Arbeitskampf. Es kann für den Arbeitgeber die Gefahr einer Existenzvernichtung bestehen. Nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit kommt daher ein Boykott nur in Ausnahmefällen in Betracht[2] und darf sich nur in Ausnahmefällen an Kunden des Arbeitgebers richten, Leistungen nicht mehr abzunehmen. So wurde im März 1904 der sog. Kieler Bäckerboykott ausgerufen, mit dem erreicht werden sollte, dass in Bäckereien, deren Arbeitgeber den Gewerkschaftsforderungen nicht nachkamen, so lange keine Backwaren mehr gekauft werden sollten, bis die Bäcker als Arbeitgeber auf die Tarifforderungen eingingen.[3]

Unverhältnismäßig wäre ein gewerkschaftlicher Boykott, der zur Existenzvernichtung des Arbeitgebers führen könnte. In diesem Fall wäre keine Verhältnismäßigkeit des Arbeitskampfs mehr gegeben, so z. B. wenn Gewerkschaften zu einem weltweiten Boykott aufrufen, gegen den sich der Arbeitgeber nicht mit Aussperrungen wehren kann.[4]

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