Um streikbedingte Arbeitsrückstände abzuarbeiten, könnte ein Arbeitgeber auf die Idee kommen, während eines Arbeitskampfs Sonntagsarbeit anzuordnen. Grundsätzlich soll sonntags nicht gearbeitet werden; die Aufsichtsbehörde könnte Sonntagsarbeit aber genehmigen, wenn es sonst zu Schäden kommt. Allerdings können drohende Schäden zulasten des bestreikten Arbeitgebers Sonntagsarbeit nicht rechtfertigen, solange der Streik andauert und rechtmäßig ist. Anderenfalls würde dem Streik sonst seine Wirkung genommen werden. Anders wäre dies nach der Beendigung eines Arbeitskampfs oder bei einem rechtswidrigen Streik.[1]

[1] Daniel Dommermuth-Alhäuser, Sonntagsarbeit im Streik, NZA 2016 S. 522.

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