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Arbeitskampf / 3.1 Aussperrung

Gerd Benrath
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Aussperrung bezeichnet die von den Arbeitgebern planmäßig vorgenommene Arbeitsausschließung mehrerer Arbeitnehmer unter Verweigerung der Lohnfortzahlung zur Erreichung eines bestimmten Ziels, welches regelmäßig darin liegt, einen Streik durch Erhöhung des wirtschaftlichen Drucks auf die Gegenseite abzukürzen.[1]

Durch eine Aussperrung werden ebenso wie im Fall eines Streiks die Hauptleistungspflichten suspendiert, d. h. der Beschäftigungs- und der Vergütungsanspruch ruhen für diese Zeit. Dies gilt auch für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.[2] Die obigen Ausführungen zu den Folgen eines Streiks gelten für die Aussperrung entsprechend.

Eine Aussperrung im öffentlichen Dienst ist unüblich. Dies ergibt sich auch aus der besonderen Rücksicht der Arbeitgeber für die vom Arbeitskampf in erster Linie betroffenen Bürger.

 
Praxis-Tipp

Die Aussperrungserklärung muss nicht dem einzelnen Arbeitnehmer zugestellt werden, es genügt, wenn sie der Streikleitung zugeht. Sie ist an keine Frist gebunden.

Die Erklärung der Aussperrung muss eindeutig sein.[3]

Aussperrungen dürfen bei Auseinandersetzungen um Verbandstarifverträge allerdings nicht von einzelnen Arbeitgebern verhängt werden, ohne dass ein entsprechender Verbandsbeschluss vorliegt. Der Arbeitgeber muss daher stets die Entscheidung seines Verbands abwarten. Die Gegenseite muss über den Inhalt dieses Beschlusses informiert werden, damit sie erkennen kann, ob es sich um eine rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahme handelt.[4]

Auch Warnstreiks dürfen mit Aussperrungen beantwortet werden.[5]

Die Rechtmäßigkeit einer Aussperrung ist vom BAG seit der Grundsatzentscheidung vom 28.1.1955[6] nicht mehr infrage gestellt worden. Es handelt sich hierbei um einen eigenständigen Lösungsakt, und es liegt im Ermessen des Unternehmers, ob er nach dem Ende des ...

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