Fachbeiträge & Kommentare zu Anwalt

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Derselbe Gegenstand

Rz. 23 Wird der Rechtsanwalt im Mahnverfahren für mehrere Personen [14] tätig, erhöht sich die Gebühr nach VV 3305 für jede weitere Person gemäß VV 1008 um (Addition) den Satz von 0,3, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.[15] Dies ergibt sich aus VV Vorb. 1. Dort ist festgelegt, dass der Rechtsanwalt die Gebühren dieses Teils des VV neben den in ande...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Prüfung im Verfahren gem. § 55

Rz. 154 Ergeben sich Hinweise darauf, dass der Anwalt den Mandanten nicht interessengerecht vertreten haben könnte wie etwa bei einer willkürlichen Aufspaltung oder Trennung der Angelegenheit in mehrere Verfahren und damit mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten, wird die Auffassung vertreten, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem nachzugehen und solche Gebühren ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Pauschgebühr (§§ 42, 51)

Rz. 10 Nach § 51 kann dem Rechtsanwalt, der in den in VV Teil 6 Abschnitt 1 geregelten Verfahren nach dem IRG sowie dem IStGH-Gesetz gerichtlich als Beistand bestellt worden ist, eine Pauschgebühr bewilligt werden.[2] Ferner besteht für den in Verfahren nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz tätigen Wahlanwalt die Möglichkeit, eine Pauschgebühr nach § 42 feststellen zu lassen.[3]...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Beistand oder Vertreter des Nebenklägers

Rz. 139 Wird dem Nebenkläger ein Rechtsanwalt gem. § 397a Abs. 1 als Beistand bestellt oder gem. § 397a Abs. 2 StPO im Wege der PKH beigeordnet, entfaltet die Bestellung/Beiordnung unter Beschränkung auf die Vergütung eines ortsansässigen Rechtsanwalts im Festsetzungsverfahren nach § 55 wie beim Pflichtverteidiger keine Wirkung. Denn für den Beistand des Nebenklägers wird eb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Verpflichtung der Staatskasse

Rz. 6 Die Staatskasse ist verpflichtet, die bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder nachträglich festgelegten Beträge und Raten – höchstens 48 Monatsraten (vgl. § 115 Abs. 2 ZPO) – einzuziehen, bis nicht nur die in § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichneten Kosten und Ansprüche gedeckt sind, sondern auch die Regelvergütung des Rechtsanwalts.[4] Die Staatskasse muss über die Dec...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Verzicht auf den Vergütungsanspruch

Rz. 34 Der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt kann auf seinen Vergütungsanspruch verzichten. Der Verzicht verstößt nach h.M. nicht gegen § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO, weil dieses Verbot ausschließlich den Fall einer mit dem Mandanten getroffenen vertraglichen Vereinbarung über die Höhe der Gebühren betrifft, die vorsieht, dass ein geringerer Betrag als im RVG vorgesehen geza...mehr

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AGS 06/2021, Fragen und Lös... / 2. Terminsgebühr

Für die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins (s. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV) ist dem Rechtsanwalt nach dem Wert der rechtshängigen Klageforderung i.H.v. 12.000,00 EUR eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entstanden. Außerdem hat der Rechtsanwalt Verhandlungen über die in diesem Rechtsstreit nicht rechtshängige Kaufpreisforderung i.H.v. 8.000,00 EUR geführt, sodass ihm die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Einbeziehung nicht anhängiger Gegenstände in Einigung

Rz. 79 Analog VV 3306 entsteht auch dann eine 0,5-Verfahrensgebühr, wenn die Parteien im Mahnverfahren eine Einigung treffen und darin auch nicht anhängige Gegenstände mit einbeziehen (vgl. auch Rdn 110 ff.). Beispiel: Der Rechtsanwalt erhält den Auftrag, Ansprüche gegen den Gegner in Höhe von 5.000 EUR mittels Mahnbescheid geltend zu machen. Nach Zustellung des Mahnbescheid...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Anwendung des RVG

Rz. 390 § 17 Abs. 3 ZwVwV stellt klar, dass der als Rechtsanwalt zugelassene Verwalter für solche Tätigkeiten die tarifliche Vergütung des RVG verlangen kann, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Zwangsverwalter einem Anwalt übertragen hätte.[708] Diese Regelung entspricht § 5 InsVV (siehe Rdn 344). Führt etwa der anwaltliche Zwangsverwalter einen Rechtsstreit mit den...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Bei VV 1008

Rz. 10 Im Rahmen von VV 1008 kommt es dagegen nicht auf die Zahl der Vertragspartner des Rechtsanwalts, sondern darauf an, ob Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Vertragspartner und Auftraggeber i.S.v. VV 1008 können jedoch auch unterschiedliche Personen sein.[13] Eine Mehrheit von Auftraggebern liegt nach dem weiten Anwendungsbereich dieser Regelu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Gebühren im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren

Rz. 32 Wird der Anwalt beauftragt, gegen die Kostenfestsetzung vorzugehen oder vertritt er den Auftraggeber in einem von der Gegenseite eingeleiteten Verfahren, so erhält er eine gesonderte Vergütung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3). Insoweit ist in § 18 Abs. 1 Nr. 3 jetzt klargestellt, dass Erinnerungen in der Kostenfestsetzung immer eigene Angelegenheiten darstellen, auch wenn keine En...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Rechtsbehelfs- und Beschwerdemöglichkeit aus eigenem Recht

Rz. 4 Abs. 2 fingiert deshalb die Rechtsstellung des Rechtsanwalts als Partei eines Rechtsstreits oder Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens für das Wertfestsetzungsverfahren, um ihn gleichermaßen mit Antrags-, Rechtsbehelfs- und Beschwerderechten auszustatten. Diese Gleichstellung ist deshalb erforderlich, weil der Anwalt seine Gebühren grundsätzlich nach dem vom Geric...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 284 Beauftragt die Partei wegen Differenzen mit dem ursprünglichen Rechtsanwalt für das Hauptverfahren einen anderen Prozessbevollmächtigten, so sind die Mehrkosten dieses Anwaltswechsels nicht i.S.d. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO notwendig und damit nicht erstattungsfähig.[334] Ebenfalls nicht notwendig und daher nicht erstattungsfähig sind die Mehrkosten, die dadurch entstehen,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XV. Kostenerstattung

Rz. 53 Eine Kostenerstattung der Prüfungsgebühr kann in Betracht kommen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Gebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit anfällt und außergerichtliche Gebühren grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Eine Erstattung kann aber unter dem Gesichtspunkt der Ersparnis anderer Kosten, die erstattungsfähig wären, in Betracht kommen. Rz. 54...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Besondere Angelegenheit

Rz. 187 Die sofortige Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 793 ZPO bzw. die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG gegen Vollstreckungsentscheidungen des Rechtspflegers stellen anders als die Erinnerung gemäß § 766 ZPO gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 eine besondere Angelegenheit und damit eine gesondert zu vergütende Tätigkeit dar. In derartigen Fällen erwächst dem Anwalt zu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Überblick

Rz. 1 Für das vom Rechtsanwalt hergestellte Schreibwerk gilt zunächst VV Vorb. 7 Abs. 1. Daraus ergibt sich der Grundsatz, dass das vom Rechtsanwalt angefertigte Schreibwerk als allgemeiner Geschäftsaufwand mit den Gebühren abgegolten ist. Nur in den in VV 7000 ausdrücklich genannten Fällen entsteht zusätzlich zu den Gebühren eine Pauschale für die Herstellung und Überlassun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Anwaltliche Tätigkeit ist nach dem Gegenstandswert abzurechnen

Rz. 11 Eine Bindungswirkung ist nur möglich, wenn sich die Gebühren des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit überhaupt nach dem Wert richten. Die Gebühren des Rechtsanwalts richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1), wenn das RVG keine den Gerichtskostengesetzen vorrangigen Wertregelungen (§ 2 Abs. 1) bestimmt. Nur insoweit greift die Fiktion des Abs. 1. E...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (3) Anrechnung nach Kopfteilen

Rz. 57 Bei dieser Berechnungsvariante wird die erhöhte Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens durch die Anzahl der Mandanten d.h. nach Kopfteilen aufgeteilt. I. Mahnverfahrenmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Wahlrecht bei der Anrechnung, § 15a Abs. 1

Rz. 21 Indes ist § 15a zu beachten. § 15a Abs. 1 definiert die Anrechnung im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber. Sie gilt aber auch im Verhältnis zur Staatskasse.[32] Beide aufeinander anzurechnenden Gebühren bleiben grundsätzlich unangetastet erhalten. Der Rechtsanwalt kann also beide von der Gebührenanrechnung betroffenen Gebühren jeweils in vol...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Anwaltswechsel

Rz. 299 Lässt sich eine Partei im selbstständigen Beweisverfahren von einem bei dem Hauptsachegericht nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten, liegt in der Regel kein notwendiger Anwaltswechsel nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO vor.[372] Denn bei Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens ist regelmäßig mit einem nachfolgenden Rechtsstreit zu rechnen.[373] Die Kosten...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Systematische Einordnung der Vorschrift

Rz. 14 Die Systematik des § 32 erklärt sich folgendermaßen: Grundsätzlich richtet sich die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten nach dem RVG, so dass das RVG den übrigen Kostengesetzen für die Abrechnung vorgeht. Die Gebühren des Rechtsanwalts nach dem RVG richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit (§ 2 Abs. 1). Insoweit sich die Gerichts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Auftrag entscheidet

Rz. 256 Bei der Vollstreckung mehrerer titulierter Forderungen liegt eine Angelegenheit vor, wenn der Anwalt wegen dieser Forderungen einen einheitlichen Auftrag zu einer einzigen Art von Vollstreckungsmaßnahme erteilt. Es kommt bei § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt von seinem Mandanten einen einzigen Auftrag oder mehrere Aufträge erhalten hat, son...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Speziell: Außergerichtlicher Vergleich

Rz. 29 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Gerichtsverfahren umfasst über § 48 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 auch außergerichtliche Verhandlungen und damit auch den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs.[47] Eine Beschränkung auf Vergleiche, die vor Gericht protokolliert werden, ist weder in § 48 noch in einer so...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Umgehung der Bindungswirkung nach Abs. 1 durch Vergütungsvereinbarung

Rz. 148 Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, die Bindungswirkung des Abs. 1 durch eine Vergütungsvereinbarung zu umgehen. Der Anwalt kann sich beispielsweise mit dem Mandanten dahingehend einigen, dass die Gebühren aus einem höheren als dem für das gerichtliche Verfahren maßgebenden Wert zu berechnen sind. Der Gegenstandswert muss dann aber betragsmäßig bestimmt se...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Vergütungsvereinbarung

Rz. 15 Ebenfalls kein Fall des § 52 liegt vor, wenn der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt mit dem Beschuldigten eine Vergütungsvereinbarung getroffen hat.[7] Solche Vergütungsvereinbarungen sind zulässig (siehe § 3a Rdn 25 ff.), wie sich insbesondere aus § 101 BRAGO ergab. In diesen Fällen kommt zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten nur eine Vergütungsverein...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Wertangabe bei Einreichung der Klage oder eines Antrags

Rz. 26 Nach § 61 S. 1 GKG ist bei Einreichung einer Klage oder eines anderweitigen verfahrenseinleitenden oder den Streitgegenstand erweiternden Antrags, der Gerichtsgebühren auslöst, grundsätzlich der Streitwert anzugeben. Rz. 27 Die Wertangabe kann vom Kläger oder einem anderweitigen Antragsteller jederzeit berichtigt werden (§ 61 S. 2 GKG). Die Wertangabe in der Klage- ode...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Adressat

Rz. 65 § 49b Abs. 5 BRAO knüpft die Hinweispflicht an die "Übernahme des Auftrags". Sie richtet sich daher an den – künftigen – Auftraggeber. Dies gilt auch bei rechtsschutzversicherten Mandanten; eines Hinweises an den Rechtsschutzversicherer bedarf es daher nicht.[23] Auch sonstige Dritte, mit denen der Mandatsvertrag nicht geschlossen werden soll, sind keine Adressaten ei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 68 Die Darlegungs- und Beweislast für die der Zeitvergütungsvereinbarung zugrunde liegenden Tatsachen liegt beim Anwalt. Er trägt zunächst die Beweislast dafür, dass er eine über den gesetzlichen Gebühren liegende Vergütung beanspruchen kann.[117] Darüber hinaus muss er die von der Vereinbarung umfassten Einzeltätigkeiten und die insoweit getroffenen Maßnahmen en detail ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Gesetzliche Grundlage/Höhe

Rz. 12 Eine besondere Regelung ist für die Terminsgebühr im Prozesskostenhilfeverfahren vorgesehen. Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3.3.6 S. 2 nach den für dasjenige Verfahren geltenden Vorschriften, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird. Damit bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach der Terminsgebühr für das zugr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Wahlrecht bei der Anrechnung – § 15a Abs. 1

Rz. 28 Schließt sich an die Tätigkeit des Anwalts ein gerichtliches oder behördliches Verfahren an, so ist die Gebühr nach Anm. Abs. 2 S. 1 zur Hälfte anzurechnen. Die Anrechnungsvorschrift entspricht der in VV Vorb. 3 Abs. 4. Indes ist § 15a zu beachten. § 15a Abs. 1 definiert die Anrechnung im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber. Sie gilt aber au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Anwendung von § 15a

Rz. 15 Völlig außer Betracht gelassen hatte der Gesetzgeber das Problem der Anrechnung von Gebühren (vgl. § 15a). In der Rechtsprechung war es deshalb umstritten, ob bspw. der Anfall einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr wegen der in VV Vorb. 3 Abs. 4 normierten Anrechnung stets zu einer Reduzierung der aus der Staatskasse zu zahlenden Verfahrensgebühr führt.[12] Um insowei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Festsetzung

Rz. 18 Da der Anwalt als Kontaktperson nicht vom Gefangenen beauftragt wird und auch nicht von ihm beauftragt werden kann (§ 34a Abs. 4 EGGVG), kann er diesen auch nicht auf Zahlung seiner Vergütung in Anspruch nehmen.[15] Insbesondere scheidet eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 aus. Rz. 19 Auch die Inanspruchnahme des Gefangenen nach §§ 52, 53 ist nicht möglich. Rz. 20 Die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information

Rz. 14 Die Gebühr nach VV 2503 fällt an, sobald der Rechtsanwalt eine der in Anm. Abs. 1 genannten Tätigkeiten ausübt. Der Abgeltungsbereich entspricht dem Abgeltungsbereich der Geschäftsgebühr nach VV 2300 (vgl. VV Vorb. 2.3 Abs. 3). Der Anwalt erhält die Gebühr VV 2503 zum einen für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Insoweit kann auf die Erl. zu V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Rücknahme der Revision

Rz. 125 Im Revisionsverfahren erhält der Anwalt nunmehr ebenfalls die Zusätzliche Gebühr nach VV 4141, wenn die Revision zurückgenommen wird. Auch hier muss es sich nicht um die Rücknahme des eigenen Rechtsmittels handeln (vgl. Rdn 117 ff.). Zum Begriff der Förderung kann auf die Ausführungen zum Berufungsverfahren Bezug genommen werden (siehe Rdn 113 ff.). Rz. 126 Kontrovers...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Geltendmachung der Umsatzsteuer bei der Partei

Rz. 211 Zum anderen hat die bedürftige Partei keinen wirtschaftlichen Nachteil, wenn sie die Umsatzsteuer selbst zahlt, da sie den Betrag (vorher) vom Fiskus einfordern kann. Deshalb wird die Geltendmachung der Umsatzsteuer gegenüber der bedürftigen vorsteuerabzugsberechtigten Partei von der Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht erfasst.[404] Der Anwalt kann der Part...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Person des Zahlenden

Rz. 59 Abs. 5 verlangt, dass der Anwalt uneingeschränkt über "Zahlungen" Auskunft geben muss.[127] Von wem gezahlt wurde, bleibt offen. Anzugeben sind daher Zahlungen des Mandanten und von Dritten. Dritte können z.B. Familienangehörige des Mandanten oder dessen unterlegener Gegner sein. Auch vom Prozessgegner an den Rechtsanwalt gezahlte oder beigetriebene Kostenerstattungsa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Sittenwidrigkeit

Rz. 106 Ist die vereinbarte Vergütung derart hoch, dass sie sittenwidrig, insbesondere wucherisch (§ 138 Abs. 2 BGB) ist, ist die Vereinbarung insgesamt nichtig. Die Nichtigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB erstreckt sich jedoch nicht auf den gesamten Anwaltsvertrag. Unwirksam ist nur die Vergütungsvereinbarung mit der Folge, dass dem Rechtsanwalt über § 612 Abs. 2 BGB lediglich d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Branchenüblichkeit

Rz. 96 Das Merkmal der Branchenüblichkeit wird durch den Anwalt selbst kaum zu ermitteln sein, zumal sich die Vergütungshöhe nach der individuellen Qualifikation des mandatierten Anwalts und den Umständen des Einzelfalls richtet. Der nach § 612 Abs. 2 BGB erforderliche Vergleich verbietet jedoch einen individuell-konkreten Prüfungsmaßstab; notwendig ist vielmehr eine objekti...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anordnung einer Antragsfrist

Rz. 163 Im Gegensatz zum Antrag des beigeordneten oder bestellten Anwalts auf Festsetzung der Grundvergütung nach § 49 oder eines Vorschusses nach § 47, der keinerlei Befristung unterliegt und für den es nur gilt, die Verjährung (vgl. Rdn 81 f.) oder ggf. eine Verwirkung (vgl. Rdn 86 ff.) zu vermeiden, ermächtigt Abs. 6 den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, dem im Wege der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 normiert den Grundsatz, dass sich die Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Wert seiner Tätigkeit berechnen (Gegenstandswert), soweit nichts anderes bestimmt ist. In Abs. 1 wird in Ergänzung hierzu angeordnet, dass die Werte mehrerer Gegenstände in derselben Angelegenheit (§ 15) zusammenzurechnen sind. Das muss letztlich auch so sein, da nac...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), für die Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis (Abs. 5 Nr. 2, 1. Alt.)

Rz. 104 Soweit im Strafverfahren zugunsten der Beteiligten vollstreckbare Titel ergehen, kann hieraus nach den allgemeinen Vorschriften die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Hierzu zählen insbesondere die Entscheidungen über die aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Ansprüche im Adhäsionsverfahren (§ 406b StPO). Obwohl in Abs. 5 Nr. 2 nicht genannt, gilt die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Antrag

Rz. 81 Die Pauschvergütung kann nur auf Antrag bewilligt werden. Der Antrag ist von dem Anwalt zu stellen, der die Bewilligung einer Pauschvergütung begehrt. Rz. 82 Zulässig ist der Antrag erst nach Fälligkeit der Pauschvergütung (zur Fälligkeit siehe Rdn 130 ff.). Vorher können lediglich Vorschüsse nach Abs. 5 bewilligt werden (siehe Rdn 121 f.). Rz. 83 Ein bereits gestellter...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Aufhebung vergütungsrechtlicher Kondiktionsregeln

Rz. 16 Der noch im Referentenentwurf enthaltene Satz 2 a.F., der als Entsprechung von § 4 Abs. 1 S. 3 a.F. den Ausschluss der Kondizierbarkeit bei freiwilliger und vorbehaltloser Leistung des Auftraggebers vorsah, ist im Laufe des späteren Gesetzgebungsverfahrens gestrichen worden.[22] Nach den Motiven des Gesetzgebers war diese Streichung mit Blick auf das weiterhin grundsä...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Abtretung

Rz. 25 Die Erstattungsansprüche des Auftraggebers auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen müssen an den Anwalt abgetreten worden sein. Es muss also eine nach dem § 398 BGB formwirksame Abtretung vorliegen. Es reicht keineswegs aus, dass der Verteidiger kraft seiner Vollmacht berechtigt ist, die Kostenerstattungsansprüche in Empfang zu nehmen oder einzuziehen. Dies gilt auch d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 104. Zwangsmaßnahmen nach § 35 FamFG (§ 18 Abs. 1 Nr. 21)

Rz. 487 Besondere Angelegenheiten sind gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 21 die Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 35 FamFG. Die Regelung ist im Zusammenspiel mit § 18 Abs. 2 Nr. 2 zu sehen. Danach kann das Gericht, wenn aufgrund einer verfahrensleitenden gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen ist, gegen den...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Anrechnung bei vorangegangenem vereinfachtem Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach § 255 FamFG (Anm. Abs. 1)

Rz. 4 Nach §§ 249 ff. FamFG (früher §§ 645 ff. ZPO) kann das minderjährige Kind, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren seinen Unterhalt festsetzen lassen. Auf dieses vereinfachte Verfahren sind die VV 3100 ff. entsprechend anzuwenden, da es sich um ein "ähnliches Verfahren" i.S.d. Überschrift zu VV Teil 3 hande...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Art und Höhe der Vergütung

Rz. 77 Die Art und Berechnung seiner Vergütung kann der Anwalt mit den Medianten im Rahmen der allgemeinen zivil- und berufsrechtlichen Schranken frei vereinbaren. Als Vergütungsmodelle kommen etwa die Vereinbarung einer Pauschalvergütung oder die Anwendung an sich nicht geltender gesetzlicher Gebühren in Betracht.[77] Auch ein Erfolgshonorar ist nach Maßgabe des § 4a zuläss...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Höhe der zu erstattenden Gebühren und Auslagen

Rz. 126 Zu erstatten sind nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Hierzu zählen grundsätzlich nur die gesetzlichen Gebühren. Bei Betragsrahmengebühren prüft das Gericht die Angemessenheit der vom Verteidiger nach § 14 getroffenen Bestimmung in eigener Verantwortung. Die Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nach...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Rückzahlung zuviel vereinnahmter Vergütung

Rz. 161 Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Anwalt wegen zuviel gezahlter Vergütung verjährten nach früherem Recht gemäß § 196 Nr. 16 BGB a.F. innerhalb von zwei Jahren zum Jahresende.[109] Ausnahmsweise kam auch eine 30-jährige Frist in Betracht, wenn aufgrund einer sittenwidrigen Honorarvereinbarung gezahlt worden war.[110] Nach der neuen Fassung des BG...mehr