Rz. 161
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Anwalt wegen zuviel gezahlter Vergütung verjährten nach früherem Recht gemäß § 196 Nr. 16 BGB a.F. innerhalb von zwei Jahren zum Jahresende.[109] Ausnahmsweise kam auch eine 30-jährige Frist in Betracht, wenn aufgrund einer sittenwidrigen Honorarvereinbarung gezahlt worden war.[110] Nach der neuen Fassung des BGB gilt jetzt in allen Fällen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Für Übergangsfälle gilt Art. 229 § 6 EGBGB.
Rz. 162
Die Verjährung der Ansprüche des Auftraggebers auf Rückzahlung beginnt nach h.M. analog Abs. 1 S. 1 mit der Erledigung des Auftrags oder der Beendigung der Angelegenheit, unabhängig davon, ob zuvor eine den Anforderungen des § 10 genügende Abrechnung erteilt worden ist.[111] Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend, da der Mandant ohne Abrechnung gar nicht wissen kann, welche Rückforderungsansprüche ihm zustehen. Die Verjährung kann daher erst mit Abrechnung zu laufen beginnen (siehe § 9 Rdn 104 ff.).
Rz. 163
Hat der Rechtsanwalt es trotz Aufforderung des Mandanten pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen, über das Mandat und insbesondere über den erhaltenen Vorschuss abzurechnen, kann er sich gegenüber dem Anspruch des Mandanten auf Abrechnung und Rückzahlung des nicht verbrauchten Vorschusses jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.[112]
Rz. 164
Für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB reicht die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners aus. Der Verjährungsbeginn setzt dagegen grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Das gilt auch für Bereicherungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB.[113]
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